Wird ein Kind im Verlaufe des Prozesses volljährig, so gelten nach der ausserrhoder Gerichtspraxis ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen Grundsätze wie beim Volljährigenunterhalt, nämlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar