1.8 Widerklage Bezüglich der Unterhaltsklage ist A. Beklagter. Die von ihm gestellten Anträge hinsichtlich der weiteren Kinderbelange sind aber nicht als formelle Widerklage zu qualifizieren, weil es sich bei der Regelung der Kinderbelange um eine doppelseitige Klage (actio duplex) handelt (SAMUEL ZOGG, a.a.O., S. 12).