Im vorliegenden Verfahren wurde C. als „Beigeladene“ bezeichnet. Der Begriff soll hier nicht im Zusammenhang mit einer richterlichen Aufforderung zum Prozessbeitritt (die die ZPO nicht kennt; vgl. DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 83 ZPO) verstanden werden, sondern soll einer sprachlichen Vereinfachung dienen und lediglich die Beteiligung am Prozess ausdrücken.