Weil nachträglich neben dem Unterhalt auch die weiteren Kinderbelange Verfahrensthema wurden, musste die Mutter C. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am Verfahren beteiligt werden (vgl. auch BGE 145 III 436 E. 4 S. 439 f., wo das Bundesgericht zwar den förmlichen Einbezug des anderen Elternteils bejaht, aber sich nicht über die Form des Einbezugs äussert). Denn im Streit um die Betreuung sind die Eltern die eigentlichen Parteien, nicht die Kinder (denen aber selbstverständlich Parteistellung zuerkannt werden muss, weil es bei der Betreuung um eine persönlichkeitsrechtliche Wirkung des Kindesverhältnisses geht; vgl.