Seite 15 1.6 Parteirollen Die beiden Kinder sind zur Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruches aktivlegitimiert, weil sie Gläubiger des Unterhaltsanspruches sind (Art. 279 ZGB, vgl. auch Art. 289 Abs. 1 ZGB). In ihrem Namen wurde durch die dafür eingesetzte Beiständin (nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) - also nicht durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin (Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2) - im Jahr 2012 eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater A. erhoben.