Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der ausserordentlichen Auslagen (vgl. Erwägung 2.3.4 des angefochtenen Entscheids) ist im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich aufgenommen worden. In der Berufung und in der Anschlussberufung ist dies und der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt nicht thematisiert worden. Es wird deshalb im vorliegenden Verfahren auf die ausserordentlichen Auslagen nicht eingegangen.