1.5 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 6 (Gerichtskosten) und 7 (Vertretungs- und Umtriebskosten, Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) bilden nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung. Gegen diese beiden Regelungen wurde von den Berufungsbeklagten Beschwerde erhoben (eingeschrieben beim Obergericht unter der Verfahrens-Nummer ERZ 19 26). Dazu ergeht ein separater Entscheid.