1.4 Kompetenzattraktion Mit den auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO wurde eine Kompetenzattraktion zugunsten der Gerichte eingeführt: Im Falle einer Unterhaltsklage (bei nicht verheirateten Eltern) entscheiden die Gerichte auch über die Sorge und die weiteren Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr; BGE 145 III 436 E. 4). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde