Auch wenn sich der Berufungskläger hin und wieder in der Schweiz aufhält und bei seinem eigenen Bedarf auf schweizerische Verhältnisse abstellt, begründet er damit noch keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in der Schweiz. Die von den Berufungsbeklagten angerufene Ausnahmeregelung (act. 52 S. 2) findet deshalb keine Anwendung. Der Berufungskläger stimmt der Anwendung des deutschen Rechts - wenn auch mit anderer Begründung - zu (act. 43).