Seite 14 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ; Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, HUÜ, SR 0.211.213.01), mit Ausnahme des Unterhalts von B1. seit ihrem Wegzug nach Deutschland: Dafür gilt nach Art. 4 Abs. 2 HUÜ deutsches Recht. Auch wenn sich der Berufungskläger hin und wieder in der Schweiz aufhält und bei seinem eigenen Bedarf auf schweizerische Verhältnisse abstellt, begründet er damit noch keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in der Schweiz.