vgl. auch act. 114); er war aber von Beginn an auf eine unbestimmte und nicht nur unerhebliche Länge angelegt. Immerhin dauert er jetzt schon 3 Jahre. Mithin befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von B1. seit Juli 2019 in Deutschland. Sie hat damit einen eigenen Wohnsitz begründet (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Entgegen Art. 25 Abs. 1 ZGB ist dies im internationalen Verhältnis bei einer zwar minderjährigen, aber urteilsfähigen Person möglich (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 23 ZGB).