Bevor die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bezüglich B1. geprüft werden kann, ist auf die Frage ihres Wohnsitzes einzugehen. Am 30. April 2020 hat die am XX.XX.2019 volljährig gewordene B1. sich in G. abgemeldet und ihre Schriften in Deutschland hinterlegt (act. 39). Bereits per 1. Juli 2019 hatte sie zuvor in M. eine Wohnung gemietet (act. 8/4), nachdem sie im Juni 2019 an der Schule N. das Maturazeugnis erhalten hatte. Seit August 2019 steht B1. zudem in einem Arbeitsverhältnis mit der O. und erhält einen Lohn von rund € 1'200.-- pro Monat (act. 7 S. 4 und act. 8/3).