Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes am gewöhnlichen Aufenthaltsort von B2. (Wohnsitz in G. und später in L.) ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens, HKsÜ, SR 0.211.231.011, bezüglich des Sorgerechts und des persönlichen Verkehrs [der Begriff des Sorgerechts gemäss Art. 5 HKsÜ umfasst auch das Obhutsrecht, welches u.a. die tägliche Pflege und Erziehung beinhaltet: Urteil des Bundesgerichts 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 ]; Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht,