1.3 Zuständigkeit und anwendbares Recht Die funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich für die im vereinfachten Verfahren zu führende selbständig eingereichte Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO) aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31).