1.2 Berufungsfrist Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Die Hilfsperson des Berufungsklägers hat das begründete Urteil am 1. Juli 2019 in Empfang genommen (Verfahren ER2 12 133 act. 241). Unter Beachtung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO und des Fristenlaufes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fiel der letzte Tag der Berufungsfrist auf Montag, den 2. September 2019. Mit der an diesem Tag der Post übergebenen Berufung (act. 1) wurde die Frist eingehalten.