1.1 Zulässigkeit der Berufung Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen erstinstanzliche Endentscheide Berufung erhoben werden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind das Sorge- und Kontaktrecht sowie der Kinderunterhalt umstritten. Es handelt sich somit nicht ausschliesslich um vermögensrechtliche Streitpunkte, weshalb das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.