Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Berufungskläger hat davon am 25. Mai 2020 Gebrauch gemacht, die Berufungsbeklagten am 29. Juni 2020. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde die Abnahme weiterer Beweise angeordnet. Der Berufungskläger und die Beigeladene wurden in der Folge aufgefordert, zu genau bezeichneten Punkten Urkunden einzureichen. Der Berufungskläger kam dieser Aufforderung teilweise nach, die Beigeladene gar nicht. Danach haben die Beteiligten zu den neuen Unterlagen Stellung genommen, selbst wieder neue Urkunden eingereicht und ihr Replikrecht ausgeübt.