Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen. Im Rahmen des Replikrechts folgten weitere Eingaben der Beteiligten (von A. am 1. Dezember 2019, 13. Januar 2020 und 2. März 2020; von den Berufungsbeklagten am 19. Dezember 2019, 20. Januar 2020 und 5. Februar 2020). Noveneingaben erfolgten seitens von C. am 29. November 2019 und von A. am 5. Mai 2020. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 30. April 2020 hat die am XX.XX.2019 volljährig gewordene B1. sich in G. abgemeldet und ihre Schriften in Deutschland hinterlegt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.