C. Gegen diesen Entscheid hat A. mit Eingabe vom 25. August 2019 (Postaufgabe 2. September 2019) und den eingangs erwähnten Rechtsbegehren die Berufung erklärt. Der Rechtsvertreter der beiden Kinder hat sich dazu am 16. Oktober 2019 vernehmen lassen und gleichzeitig Anschlussberufung erhoben. C. nahm am 17. Oktober 2019 Stellung. Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 17. November 2019. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.