Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst. RA BB., wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der beiden Kläger für dieses Verfahren und das Massnahmeverfahren FE 1 18 4 gesamthaft mit Fr. 10'943.40 aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass eine Teilzahlung von Fr. 6'760.80 bereits erfolgt ist.“