Seite 11 den von den Klägern geleisteten Vorschüssen von je Fr. 150.--. Diese gelten als wohlbezahlt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die beiden Kläger entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.