„1. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder B1., geb. XX.XX.2001, und B2., geb. XX.XX.2005, wird der Mutter alleine zugewiesen. 2. Es gilt folgende Betreuungsregelung für die Kinder: B2. a. B2. wird hauptsächlich von der Mutter betreut und hat seinen Wohnsitz bei ihr. b. B2. verbringt jährlich drei Wochen Schulferien beim Vater an seinem Wohnsitz auf K. Die Termine werden spätestens im Dezember des Vorjahres unter den Beteiligten verbindlich festgelegt.