Seite 9 Obergerichts kam in ihrem Urteil vom 23. Oktober 2018 zum Schluss, die Gesamtdauer des Verfahrens vor der KESB betreffend Umgangsregelung und Sorgerecht habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 hat A. beim Kantonsgericht (eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer FE1 18 4) eine Änderung der vom Einzelrichter des Obergerichts am 5. Dezember 2016 getroffenen vorsorglichen Massnahmen (bezüglich des Kinderunterhalts) beantragt und gleichzeitig den Erlass neuer vorsorglicher Massnahmen (zum persönlichen Verkehr) verlangt.