In der Folge wurde die gegen den Einzelrichter des Kantonsgerichts gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde dem Einzelrichter des Obergerichts zugewiesen (unter der Verfahrens-Nummer ERZ 18 1), diejenige gegen die KESB der 2. Abteilung (unter der Verfahrens-Nummer O2K 18 5). Der Einzelrichter wies die Beschwerde am 24. Juli 2018 ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 19. März 2019 bestätigt (im Verfahren 5A_756/2018). Die 2. Abteilung des