Am 8. Mai 2017 reichte A. beim Obergericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ein (eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer O2K 17 3). Der Einzelrichter schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 2. November 2017 ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 18. Januar 2018 kassiert (im Verfahren 5A_981/2017). In der Folge wurde die gegen den Einzelrichter des Kantonsgerichts gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde dem Einzelrichter des Obergerichts zugewiesen (unter der Verfahrens-Nummer ERZ 18 1), diejenige gegen die KESB der 2. Abteilung (unter der Verfahrens-Nummer O2K 18 5).