Berufung an den Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden erklären (eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer ERZ 15 15). Er stellte sich auf den Standpunkt, in den Jahren 2008, 2010 und 2012 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 2‘351.-- erzielt zu haben. Dieses Einkommen liege unter dem Notbedarf, weshalb er mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne. Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 bestätigte der Einzelrichter des Obergerichts den vorinstanzlichen Entscheid, wenn auch teilweise mit einer abweichenden Begründung. Eine Beschwerde ans Bundesgericht wurde nicht erhoben.