Am 27. November 2014 wurde im Namen der beiden Kinder beim Kantonsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Regelung des Unterhalts eingereicht (eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer ER2 14 315). Mit Entscheid vom 2. März 2015 wurde A. verpflichtet, für die Dauer des Unterhaltsverfahrens ER2 12 133 an den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 700.-- (bis zum 12. Geburtstag) bzw. Fr. 950.-- (ab dem 13. Lebensjahr), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts ging gestützt auf die Steuererklärungen 2010 bis 2012 von einem durchschnittlichen Einkommen von A. von Fr. 5’060.-- netto pro Monat aus, stammend hauptsächlich aus Liegenschaftenerträgen. Dagegen liess A.