Am 9. Januar 2014 erhob A. beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (dort eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer ER2 14 2). Obwohl bereits im Januar 2002, also kurz nach der Geburt von B1., von der medizinischen Fakultät der Universität I. in D. ein DNA-Gutachten erstellt worden war (mit dem Ergebnis, dass die Vaterschaft von A. zum Kind B1. „höchst wahrscheinlich“ sei), holte das Kantonsgericht beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Spitals J. ein weiteres Gutachten ein. Das IRM kam zum Schluss, die Vaterschaft von A. zu den beiden Kindern B1. und B2. sei „praktisch erwiesen“.