Hinsichtlich der von A. behaupteten Gefährdung der Kinder lag der von der Vormundschaftskommission E. bei der H. in Auftrag gegebene Bericht im Juli 2012 vor. Dieser enthält die zentralen Feststellungen, dass keine Hinweise auf Gewaltanwendung seitens der Mutter vorlägen und die Erziehungsfähigkeit der Mutter gegeben sei. Die Vormundschaftskommission stellt daraufhin das Verfahren wegen Kindesgefährdung ein (Entscheid vom 27. August 2012). Am 14. September 2012 wandte sich A. an die Vormundschaftskommission G. und ersuchte um Regelung des persönlichen Verkehrs.