Im November 2011 verlegte C. zusammen mit den beiden Kindern den Wohnsitz nach G. Am 14. März 2012 anerkannte A. die beiden Kinder vor dem Zivilstandsamt Appenzeller Mittelland. Die Beiständin der Kinder reichte am 29. Mai 2012 gegen A. beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Unterhaltsklage ein (dort eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer ER2 12 133). In der Folge übertrug F. das Prozessführungsmandat auf RA BB. Hinsichtlich der von A. behaupteten Gefährdung der Kinder lag der von der Vormundschaftskommission E. bei der H. in Auftrag gegebene Bericht im Juli 2012 vor.