Im Juni 2011 zog C. mit den Kindern nach E. und ersuchte im August des gleichen Jahres die kommunalen Sozialen Dienste um Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhalts. Die Vormundschaftskommission E. setzte F. als Beiständin für die Feststellung der Vaterschaft sowie der Regelung des Unterhalts ein und erteilte ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht (Entscheid vom 19. September 2011). Am 11. Oktober 2011 reichte A., der in Spanien verblieben war, bei den Sozialen Diensten E. eine Gefährdungsmeldung ein. Im November 2011 verlegte C. zusammen mit den beiden Kindern den Wohnsitz nach G.