b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung vom 25. August 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2b und 2c des Entscheids ER2 12 133 des Einzelrichters am Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. April 2019 sei aufzuheben. Statt dessen sei auf eine Betreuungsregelung für B2. zu verzichten und festzuhalten, dass Vater und Sohn die Besuchskontakte untereinander direkt regeln. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Rechtsbegehren von C.