3. Der Vater sei ausserdem zu verpflichten, sich überdies zu 3/4 an ausserordentlichen Bedürfnissen und Auslagen für die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen usw.) zu beteiligen, soweit nicht Dritte – insbesondere Versicherungen – für diese Kosten aufkommen. 4. Die anderslautenden Anträge des Beklagten seinen abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, wobei den Klägern unverändert die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.