Seite 6 2. Es sei festzustellen, dass die vorstehenden Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand zum Zeitpunkt des Entscheids, beruhen und sie jeweils jährlich per 1. Januar – erstmals 1. Januar des auf das Entscheiddatum folgende Kalenderjahr – dem Stand des Indexes von Ende November des jeweiligen Vorjahres anzupassen seien, wobei eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auszuschliessen sei.