Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen seien vom Vater für jedes Kind zusätzlich zu den obigen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wobei der Vater verpflichtet sei, solche Zulagen zu beziehen und an die Mutter weiterzuleiten, falls die genannten Zulagen nicht bereits von der Mutter oder einem anderen Bezugsberechtigten bezogen werden. Die bereits erfolgten Zahlungen des Vaters von Fr. 997.65 per 29. Oktober 2012 und von Fr. 1'000.-- per 21. Dezember 2012 seien anzurechnen.