Bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes seien die Beiträge vom Vater an die Mutter C. und danach an das jeweilige volljährige Kind zu leisten. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen seien vom Vater für jedes Kind zusätzlich zu den obigen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wobei der Vater verpflichtet sei, solche Zulagen zu beziehen und an die Mutter weiterzuleiten, falls die genannten Zulagen nicht bereits von der Mutter oder einem anderen Bezugsberechtigten bezogen werden.