Für die Zeit ab 1. Oktober 2021 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'675.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'675.-- Die obengenannten Beiträge seien durch den Vater jeweils bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes geschuldet und zu bezahlen. Bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes seien die Beiträge vom Vater an die Mutter C. und danach an das jeweilige volljährige Kind zu leisten.