4. Anderslautende Anträge seien abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) vor zweiter Instanz: in der Eingabe vom 25. August 2019: 1. Der Entscheid ER2 12 133 vom 29. April 2019 sei in den Ziffern 1 bis 5 aufzuheben. 2. Es sei die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Bedürftigkeit der Kinder zu edieren und der Unterhalt daraus zu bestimmen. 3. Es sei das Sorge- und Umgangsrecht auf Grund von Erziehungsfähigkeit zuzuordnen. Eventualiter: Erziehungsgutschrift und Besuchsrecht seien darauf auszurichten. 4. Das rechtskräftige Besuchsrecht sei zu vollstrecken.