Seite 4 Eventualiter: Es sei der Vater zu verpflichten, bis zur Volljährigkeit, monatlich im Voraus, einen Betrag von je Fr. 100.--, plus zusätzlich allfällig bezogenen Kinderzulagen, an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. 3. Es sei die Mutter zu verpflichten, einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.-- an den Betreuungsunterhalt des Kindes B2., bis längstens zum absolvierten 16. Altersjahr, zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Vater keinen Betreuungsunterhalt schuldet. 4. Anderslautende Anträge seien abzuweisen.