292 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.-- belangt. 2. Es sei die Mutter zu verpflichten, bis zur Volljährigkeit, monatlich im Voraus, den Betrag von je 13.5 % ihres gesamten Nettoeinkommens, plus zusätzlich allfällig bezogene Kinderzulagen, an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen.