Die Ankündigung muss mindestens 2 Wochen vor dem Abholen erfolgen. Vereitelung: Bei Vereitelung der Besuchsregelung durch Passivität, Ignoranz oder Verschulden trägt der Verursacher die Folgekosten. Eine Vereitelung der Umgangsregelung wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.-- belangt.