Unterhaltszahlungen sind für die Dauer der Ferien nicht geschuldet. Der Vater kommt für den Unterhalt der Kinder während den Ferien direkt auf. Planung: Die Besuchswochen sind durch den Vater für das Folgejahr spätestens Oktober bei der Mutter anzukündigen. Ist die vorgeschlagene Regelung umstritten, bestimmt sie das KESB am Wohnort der Kinder spätestens bis Ende Dezember in eigener Regie unter dem Titel "vorsorgliche Massnahmen".