a) vor erster Instanz: 1. Dem Vater sei die Alleinsorge und Obhut zu übertragen. Eventualiter: Das Sorgerecht sei den Eltern gemeinsam zuzuweisen und die Umgangs-/Betreuungs- Regelung wie folgt zu genehmigen: Obhut: Die Kinder verbleiben in der faktischen Obhut der Mutter. Ferien: Die Kinder verbringen während den ordentlichen Schulferien mindestens 4 Wochen pro Jahr beim Vater. Kosten (Ferien): Unterhaltszahlungen sind für die Dauer der Ferien nicht geschuldet.