Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Dieser Entscheid ist vom Bundesgericht mit Urteil 5A_684/2022 vom 27. Februar 2023 bestätigt worden. Urteil vom 1. Juli 2022 Verfahren Nr. ERZ 19 46 Ort des Entscheids Trogen Berufungskläger A. Anschlussberufungs- vertreten durch: RA AA. beklagter Berufungsbeklagte 1 B1. Anschlussberufungs- klägerin 1 Berufungsbeklagter 2 B2. Anschlussberufungs- kläger 2 beide vertreten durch: RA BB. Beigeladene C. Gegenstand Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgericht ER2 12 133 vom 29. April 2019 Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren des Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Beklagten ..............4 Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Kläger ......................6 Rechtsbegehren von C. ..............................................................................................................7 Sachverhalt .................................................................................................................................8 Erwägungen .............................................................................................................................13 1. Prozessuales .....................................................................................................................13 1.1 Zulässigkeit der Berufung ...........................................................................................13 1.2 Berufungsfrist .............................................................................................................13 1.3 Zuständigkeit und anwendbares Recht .......................................................................13 1.4 Kompetenzattraktion ...................................................................................................15 1.5 Gegenstand des Berufungsverfahrens........................................................................15 1.6 Parteirollen .................................................................................................................16 1.7 Vertretungsbefugnis....................................................................................................17 1.8 Widerklage .................................................................................................................17 1.9 Verfahrensgrundsätze ................................................................................................17 1.10 Zulässigkeit der Begehren des Berufungsklägers ..................................................18 1.11 Noven ....................................................................................................................18 1.12 Anhörung der Kinder .............................................................................................19 1.13 Volljährigkeit von B1. .............................................................................................19 1.14 Prüfungsbefugnis...................................................................................................19 1.15 Rechtsmittel...........................................................................................................20 2. Elterliche Sorge .................................................................................................................20 2.1 Vorbringen der Beteiligten ..........................................................................................20 2.2 Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................20 2.3 Anwendung.................................................................................................................24 3. Obhut/Betreuung/persönlicher Verkehr ..............................................................................28 3.1 Vorbringen der Beteiligten ..........................................................................................28 3.2 Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................28 3.3 Anwendung.................................................................................................................30 4. Unterhalt ............................................................................................................................32 4.1 Intertemporales Unterhaltsrecht ..................................................................................32 4.2 Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................32 4.3 Abänderbarkeit vorsorglicher Massnahmen ................................................................36 4.4 Betreuungsunterhalt ...................................................................................................36 4.5 Positionen der Berechnung.........................................................................................36 4.5.1 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers .......................................36 4.5.1.1 Parteivorbringen ................................................................................................36 4.5.1.2 Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit ............................................37 4.5.1.3 Zuwendungen der Eltern des Berufungsklägers ................................................41 4.5.1.4 Erträge aus Liegenschaften ...............................................................................41 4.5.1.5 Vermögensverzehr ............................................................................................42 4.5.1.6 Anwartschaften ..................................................................................................46 4.5.1.7 Ergebnis ............................................................................................................46 4.5.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen .............................................46 4.5.3 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten ...................................49 Seite 2 4.5.4 Bedarf des Berufungsklägers.................................................................................50 4.5.5 Bedarf der Berufungsbeklagten .............................................................................55 4.5.5.1 familienrechtlicher Grundbedarf von B1. ............................................................58 4.5.5.2 familienrechtlicher Grundbedarf von B2. ............................................................59 4.6 Berechnung der Unterhaltsbeiträge ............................................................................59 4.6.1 Phase 1 (1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011) .....................................................60 4.6.2 Phase 2 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) .................................................61 4.6.3 Phase 3 (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) .................................................61 4.6.4 Phase 4 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) .................................................61 4.6.5 Phase 5 (1. Januar 2015 bis 30. September 2015) ................................................61 4.6.6 Phase 6 (1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015) ...............................................62 4.6.7 Phase 7 (1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016) ............................................................63 4.6.8 Phase 8 (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016).................................................63 4.6.9 Phase 9 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) .................................................63 4.6.10 Phase 10 (1. Januar 2018 bis 30. September 2018) ..........................................64 4.6.11 Phase 11 (1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019) ...................................................64 4.6.12 Phase 12 (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) ................................................65 4.6.13 Phase 13 (ab Januar 2020, nur B1.) ..................................................................65 4.6.14 Phase 14 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020, nur B2.) ......................................66 4.6.15 Phase 15 (1. April 2020 bis 30. September 2021, nur B2.) ................................66 4.6.16 Phase 16 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2023, nur B2.) ...........................66 4.6.17 Phase 17 (ab 1. Oktober 2023, nur B2.) ............................................................67 4.7 Kein Unterhalt wegen Verweigerung der Kontakte? ....................................................67 4.8 Verjährung der Unterhaltsbeiträge? ............................................................................67 4.9 Indexierung der Unterhaltsbeiträge .............................................................................67 4.10 Gläubiger der Unterhaltsforderung.........................................................................68 5. Prozesskosten ...................................................................................................................68 5.1 Verteilung ...................................................................................................................68 5.2 Entscheidgebühr .........................................................................................................69 5.3 Parteientschädigung ...................................................................................................69 Dispositiv ..................................................................................................................................71 Seite 3 Rechtsbegehren des Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Beklagten a) vor erster Instanz: 1. Dem Vater sei die Alleinsorge und Obhut zu übertragen. Eventualiter: Das Sorgerecht sei den Eltern gemeinsam zuzuweisen und die Umgangs-/Betreuungs- Regelung wie folgt zu genehmigen: Obhut: Die Kinder verbleiben in der faktischen Obhut der Mutter. Ferien: Die Kinder verbringen während den ordentlichen Schulferien mindestens 4 Wochen pro Jahr beim Vater. Kosten (Ferien): Unterhaltszahlungen sind für die Dauer der Ferien nicht geschuldet. Der Vater kommt für den Unterhalt der Kinder während den Ferien direkt auf. Planung: Die Besuchswochen sind durch den Vater für das Folgejahr spätestens Oktober bei der Mutter anzukündigen. Ist die vorgeschlagene Regelung umstritten, bestimmt sie das KESB am Wohnort der Kinder spätestens bis Ende Dezember in eigener Regie unter dem Titel "vorsorgliche Massnahmen". Die Besuchszeiten sind so spätestens Ende Jahr für das Folgejahr fertig terminiert und planbar. Holpflicht: Der Vater holt die Kinder an ihrem Wohnsitz bei Ferienbeginn. Die Mutter holt die Kinder am Feriendomizil am Ende der Ferien. Die Holpflicht weist die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen zu geleichen Teilen zu. Anderweitige Vereinbarungen sind möglich. Aufenth. Bekl. CH: Bei Aufenthalten des Vaters in der Schweiz ist er jedes erste und dritte Wochenende im Monat, Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr, zum Umgang mit seinen Kindern auf seine Kosten berechtigt. Die Ankündigung muss mindestens 2 Wochen vor dem Abholen erfolgen. Vereitelung: Bei Vereitelung der Besuchsregelung durch Passivität, Ignoranz oder Verschulden trägt der Verursacher die Folgekosten. Eine Vereitelung der Umgangsregelung wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.-- belangt. 2. Es sei die Mutter zu verpflichten, bis zur Volljährigkeit, monatlich im Voraus, den Betrag von je 13.5 % ihres gesamten Nettoeinkommens, plus zusätzlich allfällig bezogene Kinderzulagen, an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. Seite 4 Eventualiter: Es sei der Vater zu verpflichten, bis zur Volljährigkeit, monatlich im Voraus, einen Betrag von je Fr. 100.--, plus zusätzlich allfällig bezogenen Kinderzulagen, an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. 3. Es sei die Mutter zu verpflichten, einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.-- an den Betreuungsunterhalt des Kindes B2., bis längstens zum absolvierten 16. Altersjahr, zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Vater keinen Betreuungsunterhalt schuldet. 4. Anderslautende Anträge seien abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) vor zweiter Instanz: in der Eingabe vom 25. August 2019: 1. Der Entscheid ER2 12 133 vom 29. April 2019 sei in den Ziffern 1 bis 5 aufzuheben. 2. Es sei die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Bedürftigkeit der Kinder zu edieren und der Unterhalt daraus zu bestimmen. 3. Es sei das Sorge- und Umgangsrecht auf Grund von Erziehungsfähigkeit zuzuordnen. Eventualiter: Erziehungsgutschrift und Besuchsrecht seien darauf auszurichten. 4. Das rechtskräftige Besuchsrecht sei zu vollstrecken. 5. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. in der Eingabe vom 26. Juli 2021: Es sei Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 29. April 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels Leistungsfähigkeit zu einem Unterhaltsbeitrag an den Barbedarf der Kinder B1. und B2. nicht in der Lage ist. Es sei festzustellen, dass ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet ist. An den anderen Anträgen in der Berufungseingabe vom 25. August 2019 hält der Berufungskläger fest. Seite 5 Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Kläger a) vor erster Instanz: 1. Der beklagte Vater A. sei zu verpflichten, monatlich und im Voraus an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder B1. (geb. XX.XX.2001) und B2. (geb. XX.XX.2005) angemessene, nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde Unterhaltsbeiträge, wenigstens aber die folgenden Beiträge zu leisten: 1.1 Für die Zeit ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2013 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'285.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'285.-- 1.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'450.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'235.-- 1.3 Für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'605.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'390.-- 1.4 Für die Zeit ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'550.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'550.-- 1.5 Für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2021 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'740.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'500.-- 1.6 Für die Zeit ab 1. Oktober 2021 a) Für B1.: mindestens Fr. 2'675.-- b) Für B2.: mindestens Fr. 2'675.-- Die obengenannten Beiträge seien durch den Vater jeweils bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes geschuldet und zu bezahlen. Bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes seien die Beiträge vom Vater an die Mutter C. und danach an das jeweilige volljährige Kind zu leisten. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen seien vom Vater für jedes Kind zusätzlich zu den obigen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wobei der Vater verpflichtet sei, solche Zulagen zu beziehen und an die Mutter weiterzuleiten, falls die genannten Zulagen nicht bereits von der Mutter oder einem anderen Bezugsberechtigten bezogen werden. Die bereits erfolgten Zahlungen des Vaters von Fr. 997.65 per 29. Oktober 2012 und von Fr. 1'000.-- per 21. Dezember 2012 seien anzurechnen. Seite 6 2. Es sei festzustellen, dass die vorstehenden Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand zum Zeitpunkt des Entscheids, beruhen und sie jeweils jährlich per 1. Januar – erstmals 1. Januar des auf das Entscheiddatum folgende Kalenderjahr – dem Stand des Indexes von Ende November des jeweiligen Vorjahres anzupassen seien, wobei eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auszuschliessen sei. 3. Der Vater sei ausserdem zu verpflichten, sich überdies zu 3/4 an ausserordentlichen Bedürfnissen und Auslagen für die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen usw.) zu beteiligen, soweit nicht Dritte – insbesondere Versicherungen – für diese Kosten aufkommen. 4. Die anderslautenden Anträge des Beklagten seinen abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, wobei den Klägern unverändert die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung vom 25. August 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2b und 2c des Entscheids ER2 12 133 des Einzelrichters am Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. April 2019 sei aufzuheben. Statt dessen sei auf eine Betreuungsregelung für B2. zu verzichten und festzuhalten, dass Vater und Sohn die Besuchskontakte untereinander direkt regeln. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Rechtsbegehren von C. a) vor erster Instanz (sinngemäss): 1. Der Mutter sei das alleinige Sorgerecht von B1. (geb. XX.XX.2001) und B2. (geb. XX.XX.2005) zu übertragen. 2. Auf eine Betreuungsregelung gegenüber dem Vater kann aufgrund des Alters der Kinder verzichtet werden. b) vor zweiter Instanz: (keine) Seite 7 Sachverhalt A. A. (geboren 1962) und C. (geboren 1975) lernten sich im Jahr 2000 kennen. Geheiratet haben sie nicht. Am XX.XX.2001 kam die gemeinsame Tochter B1. in D. zur Welt, am XX.XX.2005 ebenfalls in D. der Sohn B2. Eine Anerkennung der Vaterschaft durch A. und eine Regelung des Unterhalts der beiden Kinder erfolgte vorerst nicht. Ab 2002 lebte die Familie in Spanien, unterbrochen durch Aufenthalte in der Westschweiz und in St. Gallen. Im Juni 2011 zog C. mit den Kindern nach E. und ersuchte im August des gleichen Jahres die kommunalen Sozialen Dienste um Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhalts. Die Vormundschaftskommission E. setzte F. als Beiständin für die Feststellung der Vaterschaft sowie der Regelung des Unterhalts ein und erteilte ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht (Entscheid vom 19. September 2011). Am 11. Oktober 2011 reichte A., der in Spanien verblieben war, bei den Sozialen Diensten E. eine Gefährdungsmeldung ein. Im November 2011 verlegte C. zusammen mit den beiden Kindern den Wohnsitz nach G. Am 14. März 2012 anerkannte A. die beiden Kinder vor dem Zivilstandsamt Appenzeller Mittelland. Die Beiständin der Kinder reichte am 29. Mai 2012 gegen A. beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Unterhaltsklage ein (dort eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer ER2 12 133). In der Folge übertrug F. das Prozessführungsmandat auf RA BB. Hinsichtlich der von A. behaupteten Gefährdung der Kinder lag der von der Vormundschaftskommission E. bei der H. in Auftrag gegebene Bericht im Juli 2012 vor. Dieser enthält die zentralen Feststellungen, dass keine Hinweise auf Gewaltanwendung seitens der Mutter vorlägen und die Erziehungsfähigkeit der Mutter gegeben sei. Die Vormundschaftskommission stellt daraufhin das Verfahren wegen Kindesgefährdung ein (Entscheid vom 27. August 2012). Am 14. September 2012 wandte sich A. an die Vormundschaftskommission G. und ersuchte um Regelung des persönlichen Verkehrs. Das entsprechende Dossier ging per Anfang 2013 auf die neu geschaffene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) über. Am 9. Januar 2014 erhob A. beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (dort eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer ER2 14 2). Obwohl bereits im Januar 2002, also kurz nach der Geburt von B1., von der medizinischen Fakultät der Universität I. in D. ein DNA-Gutachten erstellt worden war (mit dem Ergebnis, dass die Vaterschaft von A. zum Kind B1. „höchst wahrscheinlich“ sei), holte das Kantonsgericht beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Spitals J. ein weiteres Gutachten ein. Das IRM kam zum Schluss, die Vaterschaft von A. zu den beiden Kindern B1. und B2. sei „praktisch erwiesen“. A. zog daraufhin seine Klage zurück und das Gericht schrieb das Verfahren ab (Entscheid vom 17. Juni 2015). Seite 8 Zuvor hatte sich A. im Februar und Juli 2014 an die KESB gewandt und um die gemeinsame elterliche Sorge ersucht. C. lehnte ein gemeinsames Sorgerecht im September 2014 ab. Am 27. November 2014 wurde im Namen der beiden Kinder beim Kantonsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Regelung des Unterhalts eingereicht (eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer ER2 14 315). Mit Entscheid vom 2. März 2015 wurde A. verpflichtet, für die Dauer des Unterhaltsverfahrens ER2 12 133 an den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 700.-- (bis zum 12. Geburtstag) bzw. Fr. 950.-- (ab dem 13. Lebensjahr), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts ging gestützt auf die Steuererklärungen 2010 bis 2012 von einem durchschnittlichen Einkommen von A. von Fr. 5’060.-- netto pro Monat aus, stammend hauptsächlich aus Liegenschaftenerträgen. Dagegen liess A. Berufung an den Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden erklären (eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer ERZ 15 15). Er stellte sich auf den Standpunkt, in den Jahren 2008, 2010 und 2012 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 2‘351.-- erzielt zu haben. Dieses Einkommen liege unter dem Notbedarf, weshalb er man- gels Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne. Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 bestätigte der Einzelrichter des Obergerichts den vorinstanzlichen Entscheid, wenn auch teilweise mit einer abweichenden Begründung. Eine Beschwerde ans Bundesgericht wurde nicht erhoben. Infolge einer Gesetzesänderung ging die Zuständigkeit für die Regelung des persönlichen Verkehrs per Anfang 2017 von der KESB auf das mit der Unterhaltsfrage befasste Kantonsgericht über. Der Zuständigkeitswechsel wurde den Beteiligten von der KESB am 9. März 2017 angezeigt und gleichzeitig wurden die Akten dem Kantonsgericht übersandt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 vollzog die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Vereinigung der beiden Verfahren (Kindesunterhalt sowie Sorge- und Besuchsrecht) formell. Am 8. Mai 2017 reichte A. beim Obergericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ein (eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer O2K 17 3). Der Einzelrichter schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 2. November 2017 ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 18. Januar 2018 kassiert (im Verfahren 5A_981/2017). In der Folge wurde die gegen den Einzelrichter des Kantonsgerichts gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde dem Einzelrichter des Obergerichts zugewiesen (unter der Verfahrens-Nummer ERZ 18 1), diejenige gegen die KESB der 2. Abteilung (unter der Verfahrens-Nummer O2K 18 5). Der Einzelrichter wies die Beschwerde am 24. Juli 2018 ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 19. März 2019 bestätigt (im Verfahren 5A_756/2018). Die 2. Abteilung des Seite 9 Obergerichts kam in ihrem Urteil vom 23. Oktober 2018 zum Schluss, die Gesamtdauer des Verfahrens vor der KESB betreffend Umgangsregelung und Sorgerecht habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 hat A. beim Kantonsgericht (eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer FE1 18 4) eine Änderung der vom Einzelrichter des Obergerichts am 5. Dezember 2016 getroffenen vorsorglichen Massnahmen (bezüglich des Kinderunterhalts) beantragt und gleichzeitig den Erlass neuer vorsorglicher Massnahmen (zum persönlichen Verkehr) verlangt. B. Am 6. Dezember 2018 führte der Einzelrichter des Kantonsgerichts sowohl bezüglich des Verfahrens auf Änderung und Erlasses vorsorglicher Massnahmen als auch im Hauptverfahren die Schlussverhandlung durch und wartete anschliessend die Rückkehr der sich beim Bundesgericht befindlichen Akten ab. Am 29. April 2019 hat die Vorinstanz in der Hauptsache folgendes entschieden: „1. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder B1., geb. XX.XX.2001, und B2., geb. XX.XX.2005, wird der Mutter alleine zugewiesen. 2. Es gilt folgende Betreuungsregelung für die Kinder: B2. a. B2. wird hauptsächlich von der Mutter betreut und hat seinen Wohnsitz bei ihr. b. B2. verbringt jährlich drei Wochen Schulferien beim Vater an seinem Wohnsitz auf K. Die Termine werden spätestens im Dezember des Vorjahres unter den Beteiligten verbindlich festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, hat B2. die ersten zwei Wochen der Schulsommerferien und die erste Woche der Schulherbst- ferien mit dem Vater zu verbringen. c. Der Vater betreut B2. in der Schweiz an 28 zusätzlichen Tagen pro Kalenderjahr. Während der Schulzeit ist er berechtigt, mit B2. statt einzelner Tage auch ganze Wochenenden (SA/SO) zu verbringen. Während der Schulferien ist er berechtigt, statt einzelner Tage bis zu einer ganzen zusammenhängenden Woche (SA bis FR) mit ihm zu verbringen. Der Vater hat die Betreuungsdaten jeweils mindestens 30 Tage im Voraus der Mutter und B2. bekannt zu geben. Ausgefallene Betreuungstage werden nicht nachgeholt. d. Die Reisekosten von B2. nach K. und von dort zurück in die Schweiz gehen zu Lasten des Vaters. Die übrigen Reisekosten für die Betreuung von B2. durch den Vater in der Schweiz gehen zu Lasten der Mutter. Seite 10 B1. a. B1. wird hauptsächlich von der Mutter betreut und hat ihren Wohnsitz bei ihr. b. Angesichts ihres Alters wird auf eine Betreuungsregelung verzichtet. Vater und Tochter regeln die Besuchskontakte untereinander direkt. 3. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder B1. und B2. rückwirkend ab 1. Juni 2011 auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen: B1. 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2013 Fr. 1'200.-- 1. Januar 2014 bis Ausbildungsabschluss Fr. 1'500.-- B2. 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2016 Fr. 1'200.-- 1. Januar 2017 bis Ausbildungsabschluss Fr. 1'500.-- An diese Unterhaltszahlungen werden die zwei Zahlungen des Vaters von Fr. 997.65 per 29. Oktober 2012 und von Fr. 1'000.-- per 21. Dezember 2012 je zu 50% den bei- den Kindern angerechnet. 4. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden im vollen Umfang der Mutter angerechnet. 5. a. Der Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS, Stand März 2019, von 102,2 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2020, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- = urspr. UB x neuer Indexstand beitrag (UB) urspr. Indexstand. Soweit der Vater nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf folgenden Nettoerwerbseinkommen der Beteilig- ten: Vater: Einkommen: rund Fr. 8'000.-- Vermögensertrag: im Einkommen berücksichtigt Mutter: Einkommen: rund Fr. 4'100.-- Vermögensertrag: vernachlässigbar Kinder: Einkommen: Fr. 200.-- bzw. 250.-- Kinderzulagen Vermögensertrag: vernachlässigbar 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- für dieses Verfahren und das Massnahme- verfahren FE1 18 4 wird den Beteiligten je zu 25 % auferlegt, unter Verrechnung mit Seite 11 den von den Klägern geleisteten Vorschüssen von je Fr. 150.--. Diese gelten als wohlbezahlt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die beiden Kläger entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst. RA BB., wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der beiden Kläger für dieses Verfahren und das Massnahmeverfahren FE 1 18 4 gesamthaft mit Fr. 10'943.40 aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass eine Teilzahlung von Fr. 6'760.80 bereits erfolgt ist.“ C. Gegen diesen Entscheid hat A. mit Eingabe vom 25. August 2019 (Postaufgabe 2. September 2019) und den eingangs erwähnten Rechtsbegehren die Berufung erklärt. Der Rechtsvertreter der beiden Kinder hat sich dazu am 16. Oktober 2019 vernehmen lassen und gleichzeitig Anschlussberufung erhoben. C. nahm am 17. Oktober 2019 Stellung. Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 17. November 2019. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen. Im Rahmen des Replikrechts folgten weitere Eingaben der Beteiligten (von A. am 1. Dezember 2019, 13. Januar 2020 und 2. März 2020; von den Berufungsbeklagten am 19. Dezember 2019, 20. Januar 2020 und 5. Februar 2020). Noveneingaben erfolgten seitens von C. am 29. November 2019 und von A. am 5. Mai 2020. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 30. April 2020 hat die am XX.XX.2019 volljährig gewordene B1. sich in G. abgemeldet und ihre Schriften in Deutschland hinterlegt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Berufungskläger hat davon am 25. Mai 2020 Gebrauch gemacht, die Berufungsbeklagten am 29. Juni 2020. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde die Abnahme weiterer Beweise angeordnet. Der Berufungskläger und die Beigeladene wurden in der Folge aufgefordert, zu genau bezeichneten Punkten Urkunden einzureichen. Der Berufungskläger kam dieser Aufforderung teilweise nach, die Beigeladene gar nicht. Danach haben die Beteiligten zu den neuen Unterlagen Stellung genommen, selbst wieder neue Urkunden eingereicht und ihr Replikrecht ausgeübt. Insgesamt erreichten das Gericht zwischen September 2020 und Februar 2022 18 Eingaben (5 vom Berufungskläger, 8 von den Berufungsbeklagten und 5 von der Beigeladenen, ohne Fristerstreckungsgesuche). Am 15. Juni 2021 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Unterhaltsfestlegung Stellung zu nehmen. Seite 12 D. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Zulässigkeit der Berufung Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen erstinstanzliche Endentscheide Berufung erhoben werden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind das Sorge- und Kontaktrecht sowie der Kinderunterhalt umstritten. Es handelt sich somit nicht ausschliesslich um vermögensrechtliche Streitpunkte, weshalb das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. 1.2 Berufungsfrist Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Die Hilfsperson des Berufungs- klägers hat das begründete Urteil am 1. Juli 2019 in Empfang genommen (Verfahren ER2 12 133 act. 241). Unter Beachtung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO und des Fristenlaufes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fiel der letzte Tag der Berufungsfrist auf Montag, den 2. September 2019. Mit der an diesem Tag der Post übergebenen Berufung (act. 1) wurde die Frist eingehalten. 1.3 Zuständigkeit und anwendbares Recht Die funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich für die im vereinfachten Verfahren zu führende selbständig eingereichte Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO) aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes am gewöhnlichen Aufenthaltsort von B2. (Wohnsitz in G. und später in L.) ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens, HKsÜ, SR 0.211.231.011, bezüglich des Sorgerechts und des persönlichen Verkehrs [der Begriff des Sorgerechts gemäss Art. 5 HKsÜ umfasst auch das Obhutsrecht, welches u.a. die tägliche Pflege und Erziehung beinhaltet: Urteil des Bundesgerichts 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 ]; Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, Seite 13 IPRG, SR 291, und Art. 5 Ziffer 2 lit. a und c des Lugano-Übereinkommens, LugÜ, SR 0.275.12, bezüglich des Unterhalts). Bevor die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bezüglich B1. geprüft werden kann, ist auf die Frage ihres Wohnsitzes einzugehen. Am 30. April 2020 hat die am XX.XX.2019 volljährig gewordene B1. sich in G. abgemeldet und ihre Schriften in Deutschland hinterlegt (act. 39). Bereits per 1. Juli 2019 hatte sie zuvor in M. eine Wohnung gemietet (act. 8/4), nachdem sie im Juni 2019 an der Schule N. das Maturazeugnis erhalten hatte. Seit August 2019 steht B1. zudem in einem Arbeitsverhältnis mit der O. und erhält einen Lohn von rund € 1'200.-- pro Monat (act. 7 S. 4 und act. 8/3). B1. hält sich nicht wegen der akademischen Ausbildung in M. auf, sondern wegen der Trainingsmöglichkeiten für den von ihr auf hohem Niveau ausgeübten Sport P. In M. befindet sich der Stützpunkt des deutschen P.-Verbandes (act. 7 S. 4 unten). Es handelt sich bei M. nicht um den Ort der Ausbildungsstätte wie bei einer Studentin. Der Aufenthalt von B1. in M. mag mit Blick auf ein menschliches Leben als "vorübergehende" Phase bezeichnet werden können (so ihr Rechtsvertreter in act. 52 S. 1; vgl. auch act. 114); er war aber von Beginn an auf eine unbestimmte und nicht nur unerhebliche Länge angelegt. Immerhin dauert er jetzt schon 3 Jahre. Mithin befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von B1. seit Juli 2019 in Deutschland. Sie hat damit einen eigenen Wohnsitz begründet (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Entgegen Art. 25 Abs. 1 ZGB ist dies im internationalen Verhältnis bei einer zwar minderjährigen, aber urteilsfähigen Person möglich (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 23 ZGB). Bezüglich der volljährigen B1. ist nur noch über den Unterhalt zu entscheiden. Die Verlegung des Wohnsitzes von B1. von G. nach Deutschland hätte die Zuständigkeit für die Regelung der weiteren Kinderbelange verändert, weil das HKsÜ keine perpetuatio fori kennt und somit die Gerichte und Behörden von Deutschland zuständig geworden wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 3.3). Hinsichtlich des Unterhalts ändert sich aber entgegen der Meinung des Berufungsklägers (act. 112 S. 4: vgl. auch die Ausführungen der Berufungsbeklagten 1 in act. 52 und 114) nichts, weil die Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte im massgebenden Zeitpunkt, der Klageerhebung (HOFMANN/ KUNZ, in: Basler Kommentar, LugÜ, 2. Aufl. 2016, N. 412 zu Art. 5 LugÜ; DALLAFIOR/HONEG- GER, in: Basler Kommentar, LugÜ, 2. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 59 LugÜ; vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Bejahung einer perpetuatio fori im internationalen Verhältnis: SUTTER-SOMM/ HEDINGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 64 ZPO, und LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, IPR, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 2 IPRG), gestützt auf Art. 5 Ziffer 2 lit. a und c LugÜ gegeben war. Seite 14 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ; Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, HUÜ, SR 0.211.213.01), mit Ausnahme des Unterhalts von B1. seit ihrem Wegzug nach Deutschland: Dafür gilt nach Art. 4 Abs. 2 HUÜ deutsches Recht. Auch wenn sich der Berufungskläger hin und wieder in der Schweiz aufhält und bei seinem eigenen Bedarf auf schweizerische Verhältnisse abstellt, begründet er damit noch keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in der Schweiz. Die von den Berufungsbeklagten angerufene Ausnahmeregelung (act. 52 S. 2) findet deshalb keine Anwendung. Der Berufungskläger stimmt der Anwendung des deutschen Rechts - wenn auch mit anderer Begründung - zu (act. 43). 1.4 Kompetenzattraktion Mit den auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO wurde eine Kompetenzattraktion zugunsten der Gerichte eingeführt: Im Falle einer Unterhaltsklage (bei nicht verheirateten Eltern) entscheiden die Gerichte auch über die Sorge und die weiteren Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr; BGE 145 III 436 E. 4). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden hat das bei ihr (bzw. der Vormundschaftskommission E.) eingeleitete Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge und der persönlichen Kontakte zu Recht dem Kantonsgericht überwiesen (vgl. SAMUEL ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019, S. 4). 1.5 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 6 (Gerichtskosten) und 7 (Vertretungs- und Umtriebskosten, Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) bilden nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung. Gegen diese beiden Regelungen wurde von den Berufungsbeklagten Beschwerde erhoben (eingeschrieben beim Obergericht unter der Verfahrens-Nummer ERZ 19 26). Dazu ergeht ein separater Entscheid. Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der ausserordentlichen Auslagen (vgl. Erwägung 2.3.4 des angefochtenen Entscheids) ist im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich aufgenommen worden. In der Berufung und in der Anschlussberufung ist dies und der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt nicht thematisiert worden. Es wird deshalb im vorliegenden Verfahren auf die ausserordentlichen Auslagen nicht eingegangen. Seite 15 1.6 Parteirollen Die beiden Kinder sind zur Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruches aktivlegitimiert, weil sie Gläubiger des Unterhaltsanspruches sind (Art. 279 ZGB, vgl. auch Art. 289 Abs. 1 ZGB). In ihrem Namen wurde durch die dafür eingesetzte Beiständin (nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) - also nicht durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin (Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2) - im Jahr 2012 eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater A. erhoben. Weil nachträglich neben dem Unterhalt auch die weiteren Kinderbelange Verfahrensthema wurden, musste die Mutter C. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am Verfahren beteiligt werden (vgl. auch BGE 145 III 436 E. 4 S. 439 f., wo das Bundesgericht zwar den förmlichen Einbezug des anderen Elternteils bejaht, aber sich nicht über die Form des Einbezugs äussert). Denn im Streit um die Betreuung sind die Eltern die eigentlichen Parteien, nicht die Kinder (denen aber selbstverständlich Parteistellung zuerkannt werden muss, weil es bei der Betreuung um eine persönlichkeitsrechtliche Wirkung des Kindesverhältnisses geht; vgl. SCHWEIGHAUSER/ STOLL, Neues Kinderunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra 2018, S. 648). Der Entscheid über die weiteren Kinderbelange entfaltet denn auch Rechtskraftwirkung gegenüber dem formell nicht als Partei involvierten Elternteil (SAMUEL ZOGG, a.a.O., S. 23). Dieser Elternteil kann jedoch nicht ohne Weiteres der Kläger- oder der Beklagtenseite zugeordnet werden. Die Zivilprozessordnung kennt indessen keine Dreiecksverhältnisse. Die Vorinstanz hat C. deshalb als „übrige Verfahrensbeteiligte“ in das Verfahren aufgenommen. Sie ist dabei einem Vorschlag von SAMUEL ZOGG (a.a.O., S. 24 f.) gefolgt. Von den Beteiligten ist dies zu Recht nicht kritisiert worden. Auch CORDULA LÖTSCHER (Prozessführung und Vollstreckung durch die Eltern im Lichte des Betreuungsunterhalts, FamPra 2017, S. 636 f.) plädiert dafür, die nicht als Prozessstandschafterin auftretende Mutter als Nebenpartei in den durch die Klage des Kindes ausgelösten Unterhaltsprozess aufzunehmen. Dem ist zu folgen. Anzumerken ist, dass C. demzufolge weder selbständige Hauptpartei noch gesetzliche Vertreterin einer Hauptpartei ist. Es sind ihr aber parteiähnliche Rechte und Pflichten zuzugestehen. Im vorliegenden Verfahren wurde C. als „Beigeladene“ bezeichnet. Der Begriff soll hier nicht im Zusammenhang mit einer richterlichen Aufforderung zum Prozessbeitritt (die die ZPO nicht kennt; vgl. DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 83 ZPO) verstanden werden, sondern soll einer sprachlichen Vereinfachung dienen und lediglich die Beteiligung am Prozess ausdrücken. Weil die Beteiligung am Prozess nicht auf Zutun der Mutter erfolgt, sondern auf Einladung des Gerichts, erscheint der Begriff „Beiladung“ trotzdem naheliegend (vgl. zur vergleichbaren Wirkung der Beiladung im Verwaltungsverfahren etwa KATJA MEILI, Die rechtliche Wirkung der Beiladung, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2019, S. 221 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2; MELCHIOR Seite 16 VOLZ, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 1 ff. zu § 14 GSVGer; das Obergericht Solothurn hat in seinem Urteil ZKBER.2019.57 vom 14. November 2019 [in: SJZ 2021 S. 251 f.] den Begriff "streitgenössische Nebenintervenientin" verwendet; bei EVA SENN [FamPra 2017 S. 980 ff.] hat "Beiladung" einen anderen Gehalt, nämlich denjenigen als formelle, vollwertige, dritte Hauptpartei). 1.7 Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis der von der Gemeinde E. eingesetzten Beiständin - und des von ihr mandatierten Anwaltes (act. 8/1) - beschränkt sich nicht auf den Unterhalt, sondern umfasst auch das Besuchsrecht (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Vormundschafts- kommission E. vom 19. September 2011, Verfahren ER2 12 133 act. 111/6). Nach Erreichen der Volljährigkeit hat B1. für RA BB. eine Vollmacht ausgestellt (act. 23/9). 1.8 Widerklage Bezüglich der Unterhaltsklage ist A. Beklagter. Die von ihm gestellten Anträge hinsichtlich der weiteren Kinderbelange sind aber nicht als formelle Widerklage zu qualifizieren, weil es sich bei der Regelung der Kinderbelange um eine doppelseitige Klage (actio duplex) handelt (SAMUEL ZOGG, a.a.O., S. 12). 1.9 Verfahrensgrundsätze Für den Kinderunterhalt gilt nach Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab. Auch trifft die Beteiligten keine eigentliche Beweisführungslast; immerhin aber eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des Prozessstoffes (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). Diese verlangt von den Parteien, Hinweise zum Sachverhalt zu machen oder Beweise zu bezeichnen (BGE 130 I 180 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1, in: SZZP 1/2020 S. 66 f.). Die Untersuchungsmaxime ändert auch nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten entscheidet. Wird ein Kind im Verlaufe des Prozesses volljährig, so gelten nach der ausserrhoder Gerichtspraxis ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen Grundsätze wie beim Volljährigenunterhalt, nämlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar Seite 17 2022 E. 1.4; PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 332; Urteil des Obergerichts Zürich LC180004 vom 25. April 2018 E. 3.4; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4; vgl. auch BGE 139 III 368; anderer Meinung: Kantonsgericht St. Gallen, Urteil FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 E. II./3). 1.10 Zulässigkeit der Begehren des Berufungsklägers In seinem Antrag 3 gemäss Eingabe vom 25. August 2019 verlangt der Berufungskläger, „es sei das Sorge- und Umgangsrecht auf Grund von Erziehungsfähigkeit zuzuordnen“ (act. 1 S. 2). Aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass er das alleinige Sorgerecht anstrebt (vgl. act. 1 S. 17). Insofern wird der Antrag 3 klar. Dies gilt aber nicht bezüglich der Betreuungsregelung. Auch der Begründung lässt sich nicht entnehmen, was der Berufungskläger konkret will. Mit der Berufung sind aber klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dies gilt auch im Bereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.5). Den genannten Anforderungen genügt Antrag 3 des Berufungsklägers hinsichtlich der Betreuungsregelung nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4). In seinem Antrag 4 (in der Eingabe vom 25. August 2019) hat der Berufungskläger “die Vollstreckung des rechtskräftigen Besuchsrechts” verlangt (act. 1 S. 2). Er übersieht, dass er in seinem Antrag 1 die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Urteils verlangt, womit die dort getroffene Regelung für die Betreuung (inkl. persönlicher Kontakt) weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auf den Antrag 4 des Berufungsklägers kann deshalb nicht eingetreten werden. Der Berufungskläger hat seinen Antrag in der Berufung bezüglich der Unterhaltsbeiträge nicht ausdrücklich beziffert. Dies ist nicht notwendig, weil er letztlich (act. 98 S. 4) nicht die Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt, sondern deren vollständige Aufhebung. Sein Antrag lautet somit auf einen Unterhaltsbeitrag Null. Entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten (act. 7 S. 3) kann deshalb auf den abgeänderten Antrag des Berufungsklägers zum Unterhaltsbeitrag eingetreten werden. 1.11 Noven Die Beteiligten haben neue Behauptungen aufgestellt und teilweise neue Beweismittel einge- reicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz Seite 18 zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt nach dem Bundesgericht nicht im Geltungsbereich der im vorliegenden Fall anwendbaren strengen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). 1.12 Anhörung der Kinder Nach Art. 298 Ab. 1 ZPO ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhörung besteht nur einmal im Verfahren, inklusive des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). Die beiden Kinder wurden bereits 3 Mal angehört: Durch Vertreterinnen der KESB am 5. November 2013 (Verfahren ER2 12 133 act. 111/31) und am 29. Oktober 2014 (Verfahren ER2 12 133 act. 111/78) sowie durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts am 15. August 2018 (Verfahren ER2 12 133 act. 189 und 190). 1.13 Volljährigkeit von B1. B1. ist im Verlaufe des obergerichtlichen Verfahrens volljährig geworden. Für sie sind keine Entscheide mehr über die elterliche Sorge und die Betreuung zu treffen. Die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind gegenstandslos geworden. B1. hat ihrem Rechtsvertreter eine Vollmacht ausgestellt (act. 23/9). 1.14 Prüfungsbefugnis Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 S. 2442 zu Art. 311 ZPO). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Seite 19 Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen (dieselben, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 310 ZPO). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. 1.15 Rechtsmittel Gegen zweitinstanzliche Entscheide über die elterliche Sorge und den Unterhalt ist die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zulässig. 2. Elterliche Sorge 2.1 Vorbringen der Beteiligten Nach der Anerkennung der beiden Kinder durch A. haben die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht festgelegt. Vor der Vorinstanz haben beide für sich je das alleinige Sorgerecht beantragt. Die Vorinstanz hat die alleinige elterliche Sorge der Mutter übertragen und hat dafür auf den schwerwiegenden Partnerschaftskonflikt zwischen den Eltern, die grosse räumliche Distanz zwischen den Beteiligten und die fehlende Eingebundenheit des Vaters in das Alltagsleben der Kinder in der Schweiz abgestellt. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist von der Vorinstanz bejaht worden. Dem hält A. entgegen, ein Streit um die Regelung des Sorgerechts genüge nicht für ein Abweichen vom gemeinsamen Sorgerecht. Zudem sei nicht dargetan, dass die Alleinzuteilung des Sorgerechts zu einer Verbesserung des Kindeswohls führe. In Frage zu stellen sei die Erziehungsfähigkeit der Mutter, die strafrechtlich verurteilt worden sei und die Entfremdung der Kinder fördere. C. ist gegen die alleinige Sorge des Vaters und erachtet auch ein gemeinsames Sorgerecht nicht als realistisch (Verfahren ER2 12 133 act. 222 S. 3). 2.2 Rechtliche Grundlagen Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das elterliche Sorgerecht am 1. Juli 2014 wird die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern durch gemeinsame Erklärung der Eltern (Art. 298a ZGB), durch Entscheid der Kindesschutzbehörde (Art. 298b ZGB) oder durch das Gericht (Art. 298c ZGB) begründet. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch entsteht, so ist sie nach neuem Recht dennoch als Regelfall vorgesehen (SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 3 ff. Seite 20 zu Art. 298b). Stand bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so konnte sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten der Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden, wobei Art. 298b ZGB sinngemässe Anwendung findet (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Demnach verfügt die Kindesschutzbehörde oder das Gericht (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 ZGB) die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Das neue Recht fusst auf der Annahme, dass dem Wohl des Kindes am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen ausnahmsweise besser wahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.2 und 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss deshalb die eng begrenzte Ausnahme bleiben, wenn auch nicht die Interventionsschwelle für eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4, mit Hinweis auf BGE 141 III 472). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen und es zu erziehen haben (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Weiter haben die Eltern die Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sämtliche wichtige Entscheidungen im Leben ihres Kindes haben die Eltern gemeinsam zu treffen. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. In diesem Sinne haben die Eltern im wohlverstandenen Interesse des Kindes möglichst verständig zusammenzuwirken. Eigene Interessen haben die Eltern zurückzustecken und Konflikte untereinander sollten tunlichst vermieden werden. Das ist nicht wenig verlangt und gelingt auch längst nicht allen getrennt lebenden Eltern. Elterliche Auseinandersetzungen können ein Ausmass erreichen, das die pflichtgemässe Wahrnehmung der elterlichen Sorge erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Beim Kind können Loyalitätskonflikte oder Gefühle der Unsicherheit und der Ohnmacht ausgelöst werden. Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt kann deshalb die Alleinzuteilung des Sorgerechts erforderlich machen. In solchen Fällen drohen zwangsläufig eine Belastung des Kindes oder die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. 5.4). Es muss ein erheblicher und chronischer Konflikt vorliegen, punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten genügen nicht (BGE 141 III 472 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 3.3, in: ZKE 2020 S. 67 f.). Der Seite 21 Konflikt muss sich zudem auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge und auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes beziehen, das heisst, er muss die Kinderbelange als Ganzes erfassen. Ein Konflikt hinsichtlich einzelner Fragen genügt nicht und erst recht nicht genügt, wenn sich der Streit ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht (Urteile des Bundesgerichts 5A_22/2016 E. 5.2 vom 2. September 2016 und 5A_833/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2). Sodann rechtfertigt sich ein Abweichen vom gemeinsamen Sorgerecht nur, wenn sich der Dauerkonflikt negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 und 141 III 472 E. 4.6; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.2 und 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; BÜCHLER/CLAUSEN, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, FamPra 2018 S. 18 f., mit weiteren Hinweisen). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. 5.4). Das Bundesgericht schützte die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge im Falle von Eltern, deren heftig geführter Nachtrennungskonflikt sich immer mehr verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedenen Lebensbereiche des Kindes erstreckte. Die Eltern hatten eingeräumt, dass sie nicht miteinander kommunizieren und sich über grundlegende Fragen hinsichtlich der Kinderbelange nicht einigen können (BGE 141 III 472; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., S. 19). Weiter erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Belassung des alleinigen Sorgerechts namentlich dort als erfüllt, wo das Kind zum nicht sorgeberechtigten Elternteil seit etlichen Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr hatte, sei es, dass die ablehnende Haltung des 15-jährigen Kindes zur vollständigen Blockade des sorgeberechtigten Elternteils hinzutrat (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.4), sei es, dass der nicht sorgeberechtigte Vater zufolge kompletter mütterlicher Blockade seit Jahren vollständig aus dem Leben der inzwischen 6-jährigen Tochter ausgeschlossen war (BGE 142 III 197 E. 3.6). Zum gleichen Schluss kam das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in denen ein Zusammenwirken erforderlich wäre, so dass in verschiedener Hinsicht anstehende Entscheide nicht möglich waren. In tatsächlicher Hinsicht war in jenem Fall erstellt, dass der Vater einen gegen die Seite 22 Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug und das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt, so dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde. Das Bundesgericht räumte ein, dass in einer solchen Situation von der Alleinzuteilung des Sorgerechts an die Mutter keine Wunder erwartet werden dürfen, weil die väterliche Obsession in Bezug auf das mütterliche Verhalten dadurch nicht einfach verschwinden würde. Es befand aber, dass eine alleinige Entscheidzuständigkeit den Druck auf das Kind voraussichtlich doch mindern dürfte, weil mit der Alleinsorge weniger Boden für die dem Wohl des Kindes in hohem Mass abträgliche Instrumentalisierung besteht und nötige Entscheide nicht mehr verschleppt werden oder unterbleiben, sondern rasch gefasst und umgesetzt werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in einem Fall, wo sich die Eltern im Rahmen eines heftigen Dauerkonflikts mit chronischer Kommunikationsunfähigkeit zwar gegenseitig mit Vorwürfen überhäuften und gegeneinander auch eine Gefährdungsmeldung bzw. eine Strafanzeige eingereicht hatten, sich aber in Bezug auf das Besuchsrecht doch einigen konnten, so dass dieses ohne nennenswerte Probleme ausgeübt werden konnte. Das Bundesgericht erwog, die von der Mutter vorgebrachten stark divergierenden Erziehungsansichten bzw. Erziehungsstile bezögen sich primär auf die Kindesbetreuung und würden für sich genommen noch keinen Grund zur Alleinsorge darstellen. Ferner war nach Ansicht des Bundesgerichts nicht davon auszugehen, dass sich der Loyalitätskonflikt, dem die Kinder aufgrund der Streitereien zwischen den Eltern ausgesetzt waren, unter einer gemeinsamen Sorge in entscheidender Weise verstärken würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Mit Urteil vom 17. November 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab, obwohl auf Elternebene ein immer noch unverarbeiteter Konflikt bestand. Soweit die Mutter geltend mache, die Übergaben des Kindes könnten nicht ohne Dritthilfe bewerkstelligt werden, habe dies nichts mit der Frage des Sorgerechts zu tun. Es sei nicht zu sehen, weshalb die Eltern – gegebenenfalls durch Vermittlung der Beiständin – nicht auch für anstehende Entscheidungen in der Lebensplanung des Kindes eine Lösung finden sollten. Die Eltern gingen sich konsequent aus dem Weg und wollten sich nicht persönlich sehen. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setze aber nicht zwingend voraus, dass sich die Eltern persönlich sehen würden. Die Kommunikation könne über schriftliche Kanäle laufen; eine persönliche Begegnung der Eltern sei entbehrlich, auch wenn sie im Interesse des Kindes an sich wünschenswert wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2016 vom 17. November 2016 E. 5). Auch dem bundesgerichtlichen Urteil vom 21. November 2016 stand ein chronischer Elternkonflikt zugrunde, wobei das Bundesgericht davon ausging, dass die Seite 23 gemeinsame elterliche Sorge den Konflikt der Eltern nicht verschlimmern werde. Einerseits hatten die Eltern bisher trotz ihren Streitereien tragfähige Lösungen gefunden, andererseits ging es um ein 14-jähriges Kind, das entsprechend selbständig geworden war und damit vermehrt seinen eigenen Willen durchsetzen konnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2016 vom 21. November 2016 E. 5). 2.3 Anwendung A. beantragte bei der KESB am 29. Juli 2014 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist die gemeinsame elterliche Sorge (Verfahren ER2 12 133 act. 111/40 und 111/93). Die gemeinsame elterliche Sorge ist in der heutigen Gesellschaft die Regel – und nicht die Ausnahme. Um eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge zu rechtfertigen, müssten konkrete Feststellungen die Befürchtung nahelegen, dass sich der Elternkonflikt aller Wahrscheinlichkeit nach auf gemeinsam zu regelnde Kindesbelange ausweiten, der Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge also zu einer Verschlechterung der Situation führen würde, beispielsweise indem sich der Konflikt in so gravierender Weise auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes auswirkt, dass nötige Entscheidungen nicht getroffen oder verschleppt werden, und damit das Kindeswohl gefährdet wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwischen den Eltern besteht zwar unbestrittenermassen ein Konflikt. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise, dass dieser Konflikt gemeinsam zu regelnde Kindesbelange beschlägt. Die Beteiligten haben weder behauptet noch nachgewiesen, dass in wichtigen Angelegenheiten von B2. ein konkreter Dissens bestehen würde. Den Akten lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass beiden Elternteilen die Förderung der sportlichen Talente der Kinder wichtig ist und die Beschulung in privaten Einrichtungen den Vorzug vor dem Besuch staatlicher Schulen geniesst. Dass die Kinder in den letzten Jahren die staatlichen Schulen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besucht haben, ist nach Aussagen der Mutter nicht die Folge einer Gesinnungsänderung, sondern auf Probleme bei der Aufbringung des Schulgeldes für die privaten Einrichtungen zurückzuführen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Vater der Mutter bei der gemeinsamen elterlichen Sorge Steine in den Weg legen würde, reicht für die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge nicht aus. Eine präventive Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge aufgrund einer mögli- chen späteren Schwierigkeit liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die diversen gericht- lichen Verfahren sind für eine Beilegung des elterlichen Konflikts zwar nicht förderlich; sie haben mit der Frage des Sorgerechts aber nichts zu tun. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eltern aufgrund dieser Verfahren nicht dennoch in der Lage sein sollten, für anstehende Ent- scheide hinsichtlich B2. eine Lösung zu finden. C. zeigte denn auch nicht auf, wie der Dauerkonflikt der Eltern direkte Auswirkungen auf das Kindeswohl von B2. hat. Seite 24 Dass die Eltern derzeit keinen Kontakt haben, nicht direkt miteinander kommunizieren, steht der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Weg. Es ist nicht zwingend nötig, dass die Eltern persönlich miteinander kommunizieren; eine minimale Kommunikation kann auch mit elektronischen Weg oder schriftlich erfolgen. Aus diesem Grund kommt auch dem Umstand, dass A. sich mehrheitlich in K. aufhält und C. in der Schweiz lebt, an dieser Stelle keine besondere Bedeutung zu. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Konflikt zwischen den Eltern sich auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f., besprochen von REGINA AEBI- MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 4. Juli 2016). Es ist nicht dokumentiert, dass solche Entscheide in der Vergangenheit nicht möglich gewesen waren. Aufgrund der vorliegenden Akten muss im Gegenteil geschlossen werden, dass C. in den vergangenen 9 Jahren alle die Kinder betreffenden Entscheide selbst gefällt und dabei A. nicht in die Entscheidfindung involviert hat. Wenn aber bisher eine gemeinsame Entscheidfindung nicht versucht wurde, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, sie funktioniere in Zukunft nicht. Ebenfalls kein Grund für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ist, dass zwischen B2. und seinem Vater nur sporadisch Kontakte bestehen. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt nicht unabdingbar voraus, dass die Ausübung des Besuchsrechts reibungslos und regelmässig funktioniert. Schwierigkeiten bei der Besuchsrechtsausübung sind auf der entsprechenden Stufe, das heisst im Rahmen der Regelung des persönlichen Verkehrs, zu lösen und nicht im Streit um die elterliche Sorge. Im Weiteren ist im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht von Belang, dass A. die Unterhaltszahlungen nie aufgenommen hat bzw. einstellte. Ein Konflikt um den Kindesunterhalt kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Argument sein, um die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zuzusprechen. Die Unterhaltsfrage betrifft ausschliesslich finanzielle Aspekte. Sie hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes gemeinsam auszuüben. Der Unterhaltsstreit hängt mit der Sorgerechtsfrage auch nicht indirekt zusammen. Denn welcher Elternteil in welchem Umfang finanzielle Leistungen erbringen muss, bestimmt sich nach der Obhutsregelung bzw. den jeweiligen Anteilen der Eltern an der Betreuung (s. Art. 276 Abs. 2 ZGB) und nicht danach, unter wessen elterlicher Sorge das Kind nach Massgabe von Art. 296 ff. ZGB steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3). Auf die Schlussfolgerungen betreffend der gemeinsamen Sorge im Sozialabklärungsbericht der H. vom 6. Juli 2012 (Verfahren ER2 12 133 act. 11) kann nicht abgestellt werden, weil Seite 25 dieser Bericht vor 10 Jahren erstellt wurde und sich nicht auf die aktuellen Verhältnisse bezieht. Die für die elterliche Sorge notwendige Erziehungsfähigkeit kann der Mutter nicht abgesprochen werden. C. hat die Kinder seit Sommer 2011 alleine betreut und es ist in dieser langen Zeit zu keinen Gefährdungsmeldungen von Dritten gekommen. Beide Kinder haben sich schulisch sehr gut entwickelt (B1. hat im Jahr 2019 im ersten Anlauf die Matura an der Schule N. erworben; B2. hat nach der Oberstufe an das Sportgymnasium in Q. gewechselt) und weisen keine Persönlichkeitsdefizite auf; jedenfalls macht der Vater keine solche geltend und ergeben sich solche auch nicht aus den Akten. In ihrem Bericht vom 15. Juli 2015 hat die Beiständin einen guten Zustand der Kinder beschrieben (gute Schulleistungen, gute Gesundheit, altersgemässe Entwicklung: Verfahren ER2 12 133 act. 111/96). Auch die KESB gewann einen guten Eindruck von den Kindern und deren Erziehung (Verfahren ER2 12 133 act. 111/78 S. 3). Vor diesem Hintergrund kommt der Verurteilung der Mutter wegen einer Urkundenfälschung und eines versuchten Betruges im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in Spanien für die Frage der Erziehungsfähigkeit keine Bedeutung zu (die Übersetzung des Urteils vom 27. Februar 2017 findet sich in act. 168/3 des Verfahrens ER2 12 133). Die von der Mutter begangenen Delikte sind im Umfeld der Auseinandersetzung mit dem Vater anzusiedeln (vgl. Verfahren ER2 12 133 act. 156A S. 2), was sie nicht entschuldigt, aber in ein anderes Licht rückt. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass C. im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (Stand Juli 2017, Verfahren ER2 12 133 act. 157/2). Dass die Mutter den Vater aktiv ausgegrenzt hätte, wie A. behauptet (act. 1 S. 18), ist nicht nachgewiesen. Beiden Kindern, die 2018 immerhin 17 und 13 Jahre alt und damit vermutungsweise urteilsfähig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2010 vom 17. März 2011 E. 1.2, in: Pra 2011 Nr. 94 S. 670), war schon 2018 wichtig, selber über die Kontakte zum Vater zu entscheiden (Verfahren ER2 12 133 act. 189 und 190). Die von A. geschilderten Probleme bei den Kontakten zu seinen Kindern lassen sich deshalb nicht zwingend auf die vom Vater vermutete Ursache zurückführen. Auch die weiteren von A. genannten Gründe für die Verneinung der Erziehungsfähigkeit der Mutter sind nicht zu hören (vgl. die Listen auf S. 20 f. von act. 1 und auf S. 10 f. in act. 221 des Verfahrens ER2 12 133). Teils fehlt ihnen ein Bezug zur Erziehungsfähigkeit (etwa der Vorwurf der “Ignoranz gegenüber dem Gläubiger Grossvater und seinen Darlehen”, der Vorwurf der Nichtregistrierung des Vaters im Geburtsregister D. oder des mehrfachen Kindergeldbezugs in verschiedenen Ländern), teils handelt es sich um blosse Behauptungen (etwa der Vorwurf der Hehlerei in der Form der Anzahlung einer Wohnung in Spanien mit gestohlenen Autos), teils treffen sie nicht zu (etwa der Vorwurf der Falschangabe des Geburtstages von B1., vgl. act. 8/5 Mitte oder der Vorwurf der Entführung der Kinder im Sommer 2011: Damals verfügte C. über die alleinige elterliche Sorge - die Vaterschaft von A. war noch nicht festgestellt - und Seite 26 war deshalb berechtigt, zusammen mit den Kindern den Aufenthaltsort zu wechseln) und teils fussen sie im Paarkonflikt zwischen C. und A. (etwa die Vorwürfe der Verweigerung eines gemeinsamen Sorgerechts oder zu hoher Unterhaltsforderungen; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2). Besonders einzugehen ist auf den Vorwurf der Gewalt an den Kindern. A. hat diesen Vorwurf im Oktober 2011, also kurze Zeit nach dem Wegzug von C. aus Spanien, bei der Gemeinde E. erhoben (Verfahren ER2 12 133 act. 111/17). Die Gemeinde E. klärte den Vorwurf ab. Die H. kam in ihrem Bericht vom 6. Juli 2012 (Verfahren ER2 12 133 act. 11) zum Schluss, es bestünden keine Hinweise auf Gewaltanwendungen seitens der Mutter und die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei gegeben. Daraufhin stellte die Vormundschaftskommission das Verfahren wegen Kindesgefährdung ein (Entscheid vom 27. August 2012, Verfahren ER2 12 133 act. 111/21). Es grenzt an Mutwilligkeit, wenn A. mehr als ein halbes Jahrzehnt nach dem Verfahren vor den Gemeindebehörden E. den Vorwurf der Gewaltanwendung erneut vorbringt und dabei lapidar auf seine Gefährdungsanzeige aus dem Jahr 2011 verweist. Mit Blick auf BGE 142 III 197 E. 3.5 ist festzustellen, dass A. persönlichen Kontakt zu B2. hat (vgl. act. 8/8 und Verfahren ER2 12 133 act. 190) und somit Zugang zu den Informationen hat, die für Entscheidungen zum Wohl des Kindes notwendig sind. Soweit in den Akten Hinweise auf unterschiedliche Erziehungsstile der Eltern bestehen, ist dazu zu sagen, dass beide Eltern während der Zeit, in der B2. bei ihnen ist, selbst über ihren Erziehungsstil entscheiden. Divergierende Erziehungsstile müssen nicht schädlich für das Kind sein, kommen im Übrigen allenthalben vor, auch bei Eltern, die zusammenleben, und bieten jedenfalls keinen Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein schwerwiegender Dauerkonflikt vorliegt, aufgrund dessen wichtige Entscheidungen im Hinblick auf B2. nicht getroffen werden könnten. Es gibt keine Hinweise, dass in Belangen, die nicht die tägliche Betreuung des Kindes, sondern die elterliche Sorge beschlagen, kein gemeinsamer Nenner gefunden werden könnte. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die gemeinsame elterliche Sorge eine Verschlechterung der aktuellen Situation herbeiführen respektive die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge eine Verbesserung derselben mit sich bringen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass eine Belastung von B2. in entscheidender Weise verstärkt und eine Kindeswohlgefährdung drohen würde, weil die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen wird. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, sich das Wohl ihres Sohnes B2. vor Augen zu halten und sich eingedenk dessen die Kooperation in Kinderbelangen zu Herzen zu nehmen. Insgesamt fehlt es an einem stichhaltigen, rechtsgenüglichen Grund, die alleinige elterliche Sorge bei der Seite 27 Mutter zu belassen. Entsprechend ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen: Den Eltern ist die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen. 3. Obhut/Betreuung/persönlicher Verkehr 3.1 Vorbringen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Hauptbetreuung von B2. der Mutter zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 2a) und dem Vater ein Kontaktrecht während 3 (Schulferien-) Wochen in Spanien (Dispositiv- Ziffer 2b) und an zusätzlichen 28 Tagen in der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 2c) zugesprochen. A. hat die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Betreuungsregelung verlangt, ohne aber konkrete Anträge zu stellen. Auf seinen Antrag 3 konnte diesbezüglich nicht eingetreten werden (vgl. oben Erwägung 1.8). C. hat zur Betreuungsregelung keine Anträge gestellt. B2. verlangt für sich im Rahmen der Anschlussberufung den Verzicht auf die Regelung der Kontakte zum Vater (Dispositiv-Ziffern 2b und 2c des angefochtenen Entscheids); es sei festzuhalten, dass Vater und Sohn die Besuchskontakte untereinander direkt regeln (act. 7 S. 2). Zur Begründung lässt er ausführen, er habe in der Vergangenheit die Kontakte zu seinem Vater selbst organisiert. Sein streng organisierter Alltag in der Sportschule und die Einsätze und Trainings im JJJ-Club - auch während der Schulferien - stünden einer starren Besuchsrechtsregelung im Wege (act. 7 S. 6). Der Vater lehnt den Antrag seines Sohnes nicht in einem formellen Antrag, aber doch in der Begründung der Anschlussberufungsantwort ab (act. 11 S. 5 f.). Mit Blick auf diese Anträge ist nachfolgend nur darüber zu entscheiden, ob die vom Kantonsgericht in den Dispositiv-Ziffern 2 b und 2c getroffene Regelung der Kontakte zwischen B2. und seinem Vater aufgehoben oder belassen werden soll. 3.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei Verheirateten, aber auch bei der Auflösung des Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November Seite 28 2008 E. 3.2). Es ist ein reziprokes Recht und somit ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie ein Recht des Kindes (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 273 ZGB). Dabei ist der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.1, in: FamPra 2015, S. 973, besprochen von BÜCHLER/ENZ, Der persönliche Verkehr, FamPra 2018, S. 928). Von grosser Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra 2015, S. 973 f.). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Entscheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra 2015, S. 973 f.). Es besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4). Es muss diesfalls den Kindern Seite 29 überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wann sie bereit sind, einen Kontakt wieder aufzunehmen. Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel ist mit einem erzwungenen Kontakt bei fast volljährigen Kindern, die seit Jahren einen festen Willen äussern, nicht (mehr) zu erreichen. Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (Art. 298 ZPO, Art. 314a ZGB). Der Kindswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 273 ZGB). 3.3 Anwendung B2. ist jetzt etwas über 16 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem er zu autonomer Willensbildung fähig und sein Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist. Er steht damit knapp vor dem Volljährigkeitsalter. Es handelt sich bei ihm nicht mehr um ein Kind, sondern um einen Jugendlichen an der Schwelle zum Erwachsenen. Er äussert seinen Willen seit Jahren in konstanter Weise: Am 5. November 2013 hat er gegenüber der KESB erklärt, grundsätzlich würde er gerne seinen Vater besuchen oder Kontakt zu ihm haben. Er könne sich vorstellen, dass er vielleicht dreimal pro Jahr während einer Woche seinen Vater besuchen könne (Verfahren ER2 12 133 act. 111/31). In einer erneuten Anhörung durch die KESB am 29. Oktober 2014 gab er an, er könne sich nicht vorstellen, während der Schulzeit zu seinem Vater zu fliegen. Er spiele JJJ und Fussball und habe fast jeden Samstag Matches. In den Ferien, wenn sie auf K. seien, würde er gern mal mit seinem Vater Fussball spielen. Er könne sich vorstellen, dass sie das auch mal kurzfristig abmachen, wenn der Vater das wolle (Verfahren ER2 12 133 act. 111/78). In der Anhörung durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts am 15. August 2018 sagte er aus, den Vater schätzungsweise 2 bis 3 Mal pro Jahr zu sehen. Zudem habe er über WhatsApp oder Telefon Kontakt mit seinem Vater. Für ihn stimme der Kontakt mit dem Vater so, wie es jetzt laufe. Eine strikte Regelung wäre zu einengend für ihn (Verfahren ER2 12 133 act. 190). Schliesslich hat sich B2. auch gegenüber dem von der Beiständin eingesetzten Rechtsvertreter dahingehend geäussert, dass er keine starre Regelung und die Kontakte mit seinem Vater selber organisieren wolle (act. 7 S. 6). Dieses konstante und schlüssige Aussageverhalten lässt keine Zweifel am Inhalt seiner Willensäusserungen aufkommen. Der von B2. geäusserte Willen weist im Übrigen die vier von DETTENBORN/WALTER (Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 84 f.; vgl. auch JOACHIM SCHREINER, FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, Anhang Psych, Rz. 136; BÜCHLER/ENZ, a.a.O., S. 918 f.) aufgestellten Merkmale (Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie) auf. Auch wenn B2. bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit nicht autonom bestimmen kann, ob und zu welchen Bedingungen er Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Seite 30 Elternteil haben möchten (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407; 127 III 295 E. 4a S. 298; Urteil des Bundesgerichts 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2) und der von ihm geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung sein kann (BGE 134 III 88 E 4 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 5A_674/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3 und 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.7), so muss diesem vorliegend doch entscheidende Bedeutung zukommen. B2.s Wunsch lautet dahingehend, dass auf eine behördliche und insoweit bindende Regelung verzichtet wird und dass er den persönlichen Verkehr mit seinem Vater selber und direkt festlegen darf. A. bestätigt Kontakte zu seinem Sohn, bemängelt aber die Anzahl und Dauer der Kontakte (act. 11 S. 6: vgl. auch die Aussa- gen der Mutter über die Kontakte auf S. 3 f. von act. 222 im Verfahren ER2 12 133). Es ist offensichtlich, dass sich die Vorstellungen von Vater und Sohn in diesem Punkt nicht decken. Vorrang hat nun aber nicht einfach der Wille des Vaters, sondern im Mittelpunkt steht das Kind mit seinen Bedürfnissen. Der Tatsache, dass die Beziehung zum Vater für die Entwick- lung des Sohnes ausgesprochen wichtig ist, kann aber auch mit einem von den Vorstellun- gen des Vaters abweichenden persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn gerecht wer- den. Nur am Rande ist anzufügen, dass die zwangsweise Durchsetzung eines behördlich festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts (z.B. durch polizeiliche Zuführung des Kindes zum Vater) keinen Erfolg verspricht und eher das Gegenteil bewirken dürfte. Zwar sind Besuchsrechte einer Zwangsvollstreckung, auch einer direkten Realvollstreckung, grundsätzlich zugänglich (vgl. Art. 338 ff. ZPO); nach Ansicht des Bundesgerichts und der Lehre ist darauf aber bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Problematik bei der Vollstreckung des Besuchsrechts durch direkten Zwang liegt darin, wie dieser ohne eine Gefährdung des Kindeswohls gehandhabt werden kann. Die Vorstellung von direktem Zwang, dass das Kind den Armen der Mutter mit Hilfe der Polizei entrissen und dem Vater übergeben wird, widerspricht dem Kindeswohl. Die Anwendung von Gewalt in irgendeiner Form durch die Polizei ist deshalb ausgeschlossen (SILVAN FAHRNI, Durchsetzung des Besuchsrechts - ein Leitfaden, S. 13 f., , besucht am 16. Juni 2022). Der Wunsch von B2. entspricht aber auch den gegebenen Verhältnissen: A. wohnt auf K., sein Sohn in der Ostschweiz. A. hat einen Wechsel des Wohnsitzes in die Schweiz nur für den Fall der Zuteilung der Obhut zugesichert (Verfahren ER2 12 133 act. 221 S. 13). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist davon auszugehen, dass er auf K. verbleibt, wo sich nach seinen eigenen Aussagen sein Lebensentwurf verwirklicht hat, wo er etabliert ist und in Seite 31 Zukunft leben will (Verfahren ER2 14 315 act. 7 S. 3). In der Schweiz hält sich A. nur sporadisch auf. Verknüpft man diese Verhältnisse mit dem Umstand, dass B2. sportlich sehr engagiert und aus diesem Grund terminlich sehr eingeschränkt ist (B2. besucht das nur Leistungssportlern offen stehende Gymnasium Q. [vgl. , besucht am 30. Juni 2022] und er trainiert und spielt im Moment in der U20-Mannschaft des JJJ-Clubs Q. [act. 20 S. 1; , besucht am 30. Juni 2022]; vgl. auch act. 102 S. 2 unten), ergibt sich der Vorrang des Wunsches des Kindes vor demjenigen des Vaters (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3, in: FamPra 2015, S. 974, und 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.2, in: ius.focus 3/2016, Nr. 57). Anzufügen ist, dass auch die KESB empfohlen hat, auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (Verfahren ER2 12 133 act. 111/78 S. 4). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass B2. zur Hauptsache von der Mutter betreut wird und seinen Wohnsitz bei ihr hat. Folglich werden auch die Erziehungsgutschriften der AHV im vollen Umfang der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV, SR 831.101). Dies gilt auch für die vergangenen Jahre, allerdings mit dem Hinweis auf die bisherige alleinige Sorge der Mutter (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, SR 830.11). 4. Unterhalt 4.1 Intertemporales Unterhaltsrecht Die Beiständin hat für B1. und B2. Unterhalt rückwirkend ab 1. Juni 2011 beantragt (Verfahren ER2 12 133 act. 1 S. 1). Zufolge des sofortigen Inkrafttretens des neuen Unter- haltsrechts (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB) erfolgt die Beurteilung für die Zeit bis und mit 31. Dezember 2016 nach den alten und ab 1. Januar 2017 nach den neuen Bestimmungen (IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, S. 1575, 1584; MATTIAS DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 2016, S. 917). 4.2 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Die Unterhaltspflicht beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Kindesverhältnisses. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Seite 32 Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen sind. In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Anrechnung von zwei Dritteln des Lehrlingslohnes als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 7). Nach der Praxis der ausserrhoder Gerichte wird ein Drittel des Lehrlingslohnes berücksichtigt (gleiche Praxis im Kanton Zürich: PHILIPP MAIER, a.a.O., S. 344; vgl. auch MAIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra 2021, S. 876, und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER dagegen plädiert für die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohnes: Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12). Dies gilt aber nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern ist der ganze Lohn zu berücksichtigen (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 2.6.1; BGE 147 III 265 E. 7.1; SABINE AESCHLIMAN: Ende des Methodenpluralismus – kommt nun die einheitliche Unterhaltsberechnung?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 25; so auch die Rechtslage in Deutschland: vgl. etwa ALEXANDER SCHWONBERG, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne [Hrsg.], Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, Rz. 488). Es versteht sich von selbst, dass ein eigener Steuerbetrag zu berücksichtigen ist. Seite 33 Hat das Kind im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Als angemessene Ausbildung gilt etwa eine Berufslehre (vgl. PHILIPP MAIER, a.a.O., S. 318). Das Gericht kann deshalb den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Soll das Unterhalts- Urteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Volljährigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Volljährigenunterhaltspflicht als solcher aus (Vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Volljährigenunterhalts. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das minderjährige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Denn die Bemessung des Volljährigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 18 zu Art. 133 ZGB). Sowohl nach neuem wie nach altem Recht gilt, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Dies gilt auch nach Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3). Von der alleinigen Tragung des Barunterhalts durch den Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann nur abgewichen werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der andere Elternteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; HAUSHEER/SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.). Zur Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist - auch rückwirkend - nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzugehen (BGE 147 III 265; 147 III 293). Dabei werden zu einen die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbs- einkommen, Vermögenserträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und zum anderen die Bedürfnisse der beteiligten Personen (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums", AR GVP 2009 Nr. 3547 (nachfolgend "Richtlinien" zitiert; vgl. auch BlSchK 2009 S. 193 ff.) ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche Existenzminimum bzw. bei genügenden Seite 34 Mitteln der sog. familienrechtliche Grundbedarf der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021). Der Bedarf der Kinder wird somit in Abweichung von der Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. Erwägung 2.3.2 des angefochtenen Entscheids) und in Änderung der bisherigen Praxis (vgl. AR GVP 2000 Nr. 3355 und 2006 Nr. 3483) nicht mehr anhand der "Empfehlungen zur Bemessungen von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66; Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst danach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 169 E. 2.2 und 4; 144 III 488 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Terminologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 255 f.) aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Leben in einem Haushalt noch minderjährige Kinder, erscheint es angezeigt, den Überschuss in der Regel nach kleinen und grossen Köpfen (d.h. für die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil) aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dies führt bei einem Kind zu einer prozentualen Aufteilung von 40% zugunsten des Einpersonen- Haushalts und 60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts; bei zwei Kindern im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 (AESCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, Anhang UB, Rz. 80). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (BGE 147 III 265 E. 7.2 f; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2, Seite 35 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; von der Lehre teilweise kritisiert: vgl. die Nachweise bei MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 892). 4.3 Abänderbarkeit vorsorglicher Massnahmen In Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz, dass Unterhaltsbeiträge - auch Kinderunterhalts- beiträge -, die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geregelt wurden, im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_422/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.3 = Pra 106, 2017 Nr. 18; 5A_412/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.4). Für nach Art. 303 Abs. 1 ZPO (vor 2011: Art. 281 Abs. 1 aZGB) festgelegte Unterhaltsbeiträge gilt dies nicht, was aus Art. 304 Abs. 1 ZPO abgeleitet werden kann (vgl. JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 9 f. zu Art. 304 ZPO). 4.4 Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz hat - für die Zeit ab Inkrafttreten des revidierten Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017 - keinen Betreuungsunterhalt festgesetzt mit der Begründung, die Mutter könne mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken (angefochtener Entscheid, Erwägung 2.3.3 S. 21). Dieser Schluss ist weder von den Kindern noch von der Beigeladenen (in act. 107 S. 2 hat sie ausdrücklich auf einen Unterhalt verzichtet, was bei einem nicht verheirateten Elternteil nur als Verzicht auf einen Betreuungsunterhalt verstanden werden kann) kritisiert worden und wird darum auch im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Folge davon ist unter anderen, dass dem Bedarf der Beigeladenen keine Bedeutung zukommt und deshalb nicht ermittelt werden muss. Bei den Einkünften der Beigeladenen ist für die Zeit bis zur Volljährigkeit von B2. keine genaue Quantifizierung notwendig, weil nur die Grössenordnung im Verhältnis zu den Einkünften des Berufungsklägers von Belang ist (vgl. oben Erwägung 4.2 S. 34 und nachfolgend Erwägung 4.6.1). 4.5 Positionen der Berechnung 4.5.1 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers 4.5.1.1 Parteivorbringen Die Vorinstanz rechnete A. einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘700.-- pro Monat sowie einen Liegenschaftenertrag von Fr. 3‘376.-- an und ging von einem Gesamteinkommen von rund Fr. 8‘000.-- pro Monat aus. Seite 36 A. vertritt im vorliegenden Verfahren den Standpunkt, er habe seit 2018 weder Einkommen noch Vermögen. Bis Ende 2017 habe sein Haupteinkommen aus den Mieterträgen aus dem Restaurant in R. bestanden. Er werde von seinem Vater S. finanziell unterstützt; dies in Form von Darlehen. Ein hypothetisches Einkommen könne nicht angerechnet werden, weil er aufgrund seines Alters, der fehlenden Ausbildung und der wirtschaftlichen Lage in Spanien keine realen Aussichten auf eine Stelle habe. Ein Vermögensverzehr sei nicht möglich, weil das Vermögen nicht ihm gehöre, sondern eine Investition des Vaters sei. B2. und B1. lassen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter vorbringen, es sei von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 8'000.-- pro Monat auszugehen. Eventuell sei ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Es sei nicht entscheidend, ob der Berufungskläger seine Einkünfte durch Erwerbstätigkeit oder durch Zuwendungen seiner Eltern erziele. Der Berufungskläger müsse sämtliche Ressourcen ausschöpfen, weil es um die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder gehe. C. erachtet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers als intakt und verweist dafür u.a. auf den Umstand, dass der Berufungskläger auf seinem Grundstück in T. im Jahr 2020 zwei neue Chalets haben bauen lassen. Zudem sei das Restaurant in R. vermietet. 4.5.1.2 Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit A. macht geltend, er habe in der fraglichen Zeit kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Die Kinder haben vor der Vorinstanz vorbringen lassen, ihr Vater sei Geschäftsführer der U. SA und der V. SL (Verfahren ER2 12 133 act. 76 S. 1). Eventuell sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Verfahren ER2 12 133 act. 44 S. 6 f. und Verfahren ER2 12 133 act. 223 S. 9). C. vermutet ein Einkommen von A. bei der W. SA. Der Berufungskläger hat angegeben, in Spanien ein Einkommen von € 700.-- pro Monat erzielt zu haben. Gemäss seinen Angaben in der Berufungsschrift soll dieses Einkommen nur 2017 geflossen sein (act. 1 S. 6). Demgegenüber hat er in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 28. September 2018 zugestanden, ein jährliches Einkommen von € 8‘400.-- zu beziehen (Verfahren ER2 12 133 act. 206A S. 3). Als Beweis dafür hat er einen den Juli 2018 betreffenden Lohnbeleg eingereicht (Verfahren ER2 12 133 act. 193/4 und 207/4). In einer weiteren Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat er erklärt, ab 2017 einen monatlichen Lohn von € 700.-- zu erhalten (Verfahren ER2 12 133 act. 221 S. 12). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Berufungskläger dann in der Eingabe vom 11. September 2020 (act. 58 S. 3) erklärt, das Arbeitsverhältnis mit X. habe vom Seite 37 5. August 2016 bis 30. September 2018 gedauert. Bei dieser Zugabe ist der Berufungskläger zu behaften (in der Lohnabrechnung vom 31. Juli 2018 ist ebenfalls der August 2016 als Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgeführt: ER2 12 133 act. 193/4). Für diese Zeit ist ein Einkommen von € 700.-- bzw. - bei einem durchschnittlichen Wechselkurs von 1.12 für den relevanten Zeitraum - von Fr. 784.-- pro Monat anzurechnen. Den vorliegenden Akten lassen sich keinerlei Hinweise auf ein tatsächliches Einkommen des Berufungsklägers aus unselbständiger Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 4. August 2017 und für die Zeit ab 1. Oktober 2018 finden. Hinsichtlich der U. SL und der V. SL hat die Mutter von A. bestätigt, dass ihr Sohn keine Einkünfte bezogen hat (Verfahren ER2 12 133 act. 84/7). Der Auszug aus dem individuellen Konto zeigt keine Abrechnungen (Verfahren ER2 12 133 act. 84/8). Die Erfolgsrechnung der W. SA weist weder Löhne noch einen Gewinn aus (Verfahren ER2 12 133 act. 84/9). Auch in den im Recht liegenden Steuerveranlagungen aus dem Kanton KKK. sind keine Erwerbseinkünfte aufgeführt. Es erstaunt deshalb nicht, dass sowohl der Vorderrichter als auch der Einzelrichter des Obergerichts (in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2016, Verfahren ERZ 15 15 act. 75) keine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit angerechnet haben. Die Berufungsbeklagten und auch C. haben keine weiteren Beweise angeboten. Den Editionsbegehren (vgl. etwa Verfahren ER2 12 133 act. 156A S. 2) wurde, soweit sinnvoll und umsetzbar, entsprochen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erhoben werden könnten. Die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten der unterhaltsansprechenden Partei, die für die Leistungsfähigkeit der belangten Person beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_808/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 und 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Die Berufungsbeklagten fordern im Ergebnis die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts Zürich LE170065 vom 16. April 2018 E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Betreffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothe- tisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfer- tigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren Seite 38 (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4 und 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (Urteil des Obergerichts Zürich LE170065 vom 16. April 2018 E. IV.B.4.2.4). Gründe für eine rückwirkende Anrechnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegen nicht vor. Es bestehen zum einen keine Anzeichen dafür, dass es der Berufungskläger in den Jahren 2011 bis 2016 aus Schädigungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 [in: ius.focus 5/2020 Nr. 111]: Ein aus objektivierter Sicht im Nachhinein wenig sinnvolles bzw. nicht nachvollziehbares Verhalten ist dafür nicht ausreichend. Erforderlich ist ein böswilliges und rechtsmissbräuchliches Handeln) unterlassen hätte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es darf hier nicht übersehen werden, dass A. in seinem Leben noch nie eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und seinen Lebensbedarf meist vollständig, in gewissen Phasen auch nur teilweise, aus von den Eltern zur Verfügung gestellten Mitteln unmittelbar (direkte Zuwendungen) oder mittelbar (Erträge aus Liegenschaften, die mit Kapital der Eltern erworben wurden) bestritten hat und immer noch bestreitet (vgl. etwa Verfahren ER2 12 133: act. 14/7 S. 1 f., act. 134/16). Zum anderen war das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für den Berufungskläger auch nach dem ersten Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 2. März 2015 (im Verfahren ER2 14 315 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltsverfahren) nicht vorhersehbar. Die Einzelrichterin hat A. nicht etwa ein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern hat auf die Einkünfte in den Jahren 2010-2012 abgestellt, die einzig aus Liegenschaften- und Zinserträgen bestanden (Verfahren ER2 12 133, act. 115/18 S. 8, mit Verweis auf die drei Steuererklärungen gemäss den act. 84.10 bis 84.12 des gleichen Verfahrens). Auch in zweiter Instanz ist kein Erwerbseinkommen, weder ein tatsächliches noch ein hypothetisches, berücksichtigt worden (Entscheid des Einzelrichters des Ober- gerichts vom 5. Dezember 2016, Verfahren ERZ 15 15 act. 75). Thematisiert wurden von den Gerichten also nur Vermögenserträge und -verzehr, nicht aber Erwerbseinkommen. In keinem der Entscheide wurde die - erstmalige - Aufnahme einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit angesprochen oder sogar vom Berufungskläger erwartet. Das Erfordernis eines beruflichen Einsatzes war für den Berufungskläger somit nicht vorhersehbar, weshalb die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage kommt. Es stellt sich die Frage, ob von den aktuellen Verhältnissen abzuweichen und A. für die Zukunft ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Hier ist zu beachten, dass im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1; BGE 137 III 118 E. 3.1). Seite 39 Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Der Berufungskläger ist, wie bereits ausgeführt, in seinem Leben noch nie einer regel- mässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er musste dies nicht, weil er von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde und mit Spanien einen Wohnort gewählt hat, an dem die Lebenshaltungskosten tiefer sind als in der Schweiz. Auch während der rund 10 Jahre, in denen er zusammen mit C. und dann auch mit den Kindern eine Lebensgemeinschaft bildete, hat er keine Lohnarbeit ausgeübt. Leistungen der öffentlichen Hand hat er, soweit ersichtlich, noch nie beansprucht. Er ist heute 60 Jahre alt, zwar bei guter Gesundheit, hat aber keine Berufsausbildung und eben auch keinerlei berufliche Erfahrung. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung undenkbar, dass er mit diesen Voraussetzungen in Spanien eine Stelle mit einem mehr als nur schlechten Lohn erhält. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsmarktlage in Spanien offensichtlich schlechter ist als in der Schweiz. Gemäss Angaben der EU betrug die Arbeitslosenquote in Spanien im Februar 2020 (und damit noch vor den Auswirkungen der Corona-Krise) 13.6 % (was hinter Griechenland die zweithöchste Quote der Mitgliedstaaten der EU bedeutete; Pressemitteilung Nr. 53/2020 von Eurostat vom 1. April 2020, act. 45, abrufbar auch unter , besucht am 16. Juni 2022). Im gleichen Zeitraum belief sich der entsprechende Wert für die Schweiz auf 2.6 % (Medien- mitteilung des SECO vom 9. März 2020, act. 47, abrufbar auch unter , besucht am 16. Juni 2022). Ein Vergleich der beiden Werte würde einen Umzug in die Schweiz nahelegen. Grundsätzlich kann auch in örtlicher Hinsicht eine Neuausrichtung verlangt werden, wenn sich damit eine maximale Ausschöpfung der Arbeitskapazität erzielen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4, in: FamPra 2019 S. 672; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2007 vom 8. Juni 2007, in: FamPra 2007 Nr. 83). Die persönliche Lebensgestaltung darf nicht zu Lasten des eigenen Kindes gehen (JULIA STÖCKLI, ius.focus 3/2019 S. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_453/2015 vom 5. November 2015, in: ZKE 2016 S. 72 f). Ein Wechsel in die Schweiz kann vom Berufungskläger aber nicht verlangt werden, weil er nun seit mehr als 20 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Spanien und dort seinen Lebensplan umgesetzt hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.3). Dem Umstand, dass A. Grundeigentum in der Schweiz besitzt und hier seine betagten Eltern leben, kann kein grosses Gewicht beigemessen werden. Kommt hinzu, dass A. in 5 Jahren sein Pensionierungsalter erreicht. Neben der Zumutbarkeit ist auch die Möglichkeit der Erzielung Seite 40 eines Verdienstes in der Schweiz zu verneinen, weil die Berufsaussichten für Personen mit dem Profil des Berufungsklägers in der Schweiz ebenfalls sehr schlecht sind. A. ist für die Zukunft kein hypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen. 4.5.1.3 Zuwendungen der Eltern des Berufungsklägers Der Berufungskläger hat seinen Lebensbedarf bisher im Wesentlichen aus Zuwendungen seiner Eltern bestritten (vgl. etwa die Belege über die Zuwendungen von je Fr. 24'000.-- für die Jahre 2015 und 2016 in act. 59/53 und 59/54). In welcher Höhe und in welcher Frequenz Zahlungen geflossen sind, ist offen. Darüber muss aber nicht Beweis abgenommen werden, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handelte, auf die der Berufungskläger keinen Rechtsanspruch hatte und die deshalb an dieser Stelle nicht beachtet werden können (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.44). 4.5.1.4 Erträge aus Liegenschaften A. hat zugestanden, dass bis Ende 2017 sein Haupteinkommen aus den Mieterträgen aus dem Restaurant in R. bestanden habe. Die Vorinstanz rechnete A. einen Liegenschaftenertrag von Fr. 3‘376.-- pro Monat an. Sie hat sich dabei auf die Erkenntnisse des Einzelrichters des Obergerichts in dessen Entscheid vom 5. Dezember 2016 gestützt. Dieser hatte eine vom Berufungskläger eingereichte Aufstellung verwendet und für die Jahre 2008 bis 2014 einen durchschnittlichen Netto-Liegenschaftenertrag von eben Fr. 3‘376.-- pro Monat errechnet (Entscheid vom 5. Dezember 2016 E. 3.6.4 S. 19 f.; die Aufstellung findet sich in act. 28 des Verfahrens ERZ 15 15). Die rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbei- trägen hat zeitgerecht zu erfolgen, weshalb die effektiven Verhältnisse der relevanten Zeit- räume massgebend sind. In den Jahren 2011 bis 2014 ergab sich ein Durchschnittsertrag von (aus act. 28 des Verfahrens ERZ 15 15: Fr. 110‘611 + Fr. 30‘874.-- + Fr. 64‘268.-- + Fr. 19‘419.-- = Fr. 225‘172.--, geteilt durch 4 = Fr. 56‘293.--, geteilt durch 12 =) Fr. 4‘691.-- pro Monat. Im Jahr 2015 betrug der Netto-Liegenschaftenertrag (aus der Steuererklärung 2015, act. 134/1 im Verfahren ER2 12 133: Bruttomietertrag Fr. 133‘800.-- minus Liegenschaftenunterhalt Fr. 34‘275.-- minus Hypothekarzinsen Fr. 21‘629.-- =) Fr. 77‘896.-- für das ganze Jahr bzw. Fr. 6‘491.-- pro Monat. Für 2017 errechnet sich ein Wert von (aus der Steuerveranlagung 2017 in act. 2/2 [Steuererklärung 2017 in act. 220/5 im Verfahren ER2 12 133]: Bruttomietertrag Fr. 109‘000.-- minus Liegenschaftenunterhalt Fr. 22‘250.-- minus Hypothekarzinsen Fr. 6‘980.-- =) Fr. 79‘770.-- für das ganze Jahr bzw. Fr. 6‘648.-- pro Monat. Für 2016 hat der Berufungskläger trotz Aufforderung (act. 50 S. 2 lit. c) keine Steuererklärung oder Steuerveranlagung eingereicht (vgl. die Eingabe des Berufungsklägers vom 11. September 2020, act. 58 S. 3 "zu lit. c", wo der Berufungskläger anstelle der Steuererklärung 2016 diejenige für 2018 einreicht; in ER2 12 133 134/1 findet sich - entgegen Seite 41 der Ankündigung in 133.2 S. 1 - die Steuererklärung 2015). Einen Grund für die Verwei- gerung der Mitwirkung hat der Berufungskläger nicht genannt, weshalb Art. 164 ZPO Anwendung findet. Dabei ist grundsätzlich nicht einfach auf die Wahrheit der Tatsachen- behauptung abzustellen, sondern es ist die Verweigerung zusammen mit allen Umständen und dem gesamten Beweisergebnis zu würdigen (SCHMID/BAUMGARTNER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 164 ZPO). Vorliegend ist klar, dass der Berufungskläger auch im Jahr 2016 einen Liegenschaftenertrag erzielt hat. Es drängt sich auf, auf den Mittelwert für die Jahre 2015 und 2017 abzustellen. Dieser beläuft sich auf (Fr. 6'491.-- plus Fr. 6'648.-- = Fr. 13'139.--, geteilt durch 2 =) Fr. 6'560.--. Für das Jahr 2018 liegt zum einen eine provisorische Veranlagung vor (act. 37), auf die nicht abgestellt werden kann. Zum anderen hat der Berufungskläger mit act. 59/56 eine Aufstellung der Steuerfaktoren eingereicht. Darin erscheint ein Einkommen von Null. Nicht eingereicht hat der Berufungskläger die Steuererklärung oder die detaillierte Steuerveranlagung. Für das Steuerjahr 2019 findet sich in act. 76.1 die Steuererklärung und in act. 99/1 die Steuer- veranlagung. Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger auch im Jahr 2019 keine Einkünfte aus den in der Schweiz gelegenen Liegenschaften erzielt hat. Dabei ist zu beachten, dass auf der Liegenschaft R. im Jahr 2019 Unterhaltskosten von Fr. 100'000.-- und insgesamt solche von Fr. 113'680.-- angefallen sind. Dieser Wert liegt wesentlich über jenem der Vorjahre und muss als Ausreisser qualifiziert werden. Von durchschnittlichen Werten kann im Jahr 2017 ausgegangen werden. Für 2020 und die folgenden Jahre wird deshalb von Erträgen von Fr. 6'650.-- pro Monat ausgegangen. Von Bedeutung ist, dass für das Jahr 2018 angenommen wird, es seien keine Erträge aus der Verpachtung des Restaurants in R. erzielt worden (vgl. dazu auch die Ausführungen des Berufungsklägers im Verfahren ER2 12 133 [dort act. 206A S. 4 und act. 221 S. 12], den Entscheid des Gemeinderates R. [vom 18. Oktober 2017; Verfahren ER2 12 133: act. 193/2 und 220/2] sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons KKK. [vom 23. Juli 2018; Verfahren ER2 12 133: act. 193/1 und 220/1]), dass sich die Situation aber wieder geändert hat. Aus den Ausführungen der Beigeladenen und den von ihr eingereichten Unterlagen (act. 83 und act. 84.3) muss nämlich geschlossen werden, dass das Restaurant wieder verpachtet ist (vgl. auch die act. 86 und act. 87/13 bis 87/15). 4.5.1.5 Vermögensverzehr Basierend auf den Abklärungen des Einzelrichters des Obergerichts hat die Vorinstanz angenommen, der Berufungskläger habe im Zeitraum vom Juli 2010 bis März 2013 Netto- Gewinne (d.h. nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer) aus dem Verkauf von Liegen- schaften in der Höhe von insgesamt Fr. 390‘000.- erzielt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag für die mutmassliche Unterhaltsdauer von 19 Jahren (2011 bis 2030) in eine jährliche Leistung im Sinne eines Vermögensverzehrs von Fr. 24‘612.20 umgerechnet (entsprechend Seite 42 Fr. 2‘051.-- pro Monat). Analog ist sie mit dem ihrer Ansicht nach bestehenden Liegenschaftenvermögen von netto Fr. 870‘000.-- vorgegangen und hat einen anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 2‘700.-- pro Monat ermittelt. Sind bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu beurteilen, steht das Einkommen, das sich zur Hauptsache aus dem Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen zusammensetzt, im Vordergrund. Kann aber der Bedarf aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden, ist ein Vermögensverbrauch zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3, in: FamPra 2020 S. 217). Die Vermögenssubstanz muss dann angezehrt werden, wenn a) das laufende Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken oder b) es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu überbrücken oder c) das Vermögen Teil der angemessenen Vorsorge bildet und ein Fall eingetreten ist, für den die Vorsorge im Allgemeinen bestimmt ist (vgl. HAUSHEER/BRUNNER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 03.142). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Massgebend sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2016 vom 12. September 2016 E. 3; PHILIPP MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 2007, S. 1232). Grundsätzlich ist die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzehrs nicht zulässig, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen veräussert hat und der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann; massgebend ist die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit (BGE 117 II 16 E. 1b). In analoger Anwendung der Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1) darf im Falle einer unumkehrbaren Vermögensminderung nur bei Schädigungsabsicht ein hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermögensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss von Mitteln an die Ansprechenden zu unterbinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2). Die Schädigungsabsicht ist nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3). Von vornherein kein Vermögensverzehr anzurechnen ist auf dem aktuellen Liegenschaftenvermögen des Berufungsklägers. Bezüglich der im Kanton KKK. gelegenen Liegenschaften (in den Gemeinden R., T. und Y.) wurde der entsprechende Ertrag berück- sichtigt. Seite 43 Bezüglich des Gewinns aus Verkäufen: Fragen muss man sich vorerst, ob das Vermögen für die Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung zur Verfügung stand und steht oder ob es unwiederbringlich veräussert worden ist. Basierend auf den Erkenntnissen des Einzelrichters des Obergericht im Entscheid ERZ 15 15 vom 5. Dezember 2016 wurde der Berufungskläger mit Schreiben vom 11. Juni 2020 aufgefordert, den Weg der Gewinne aus den Grundstückveräusserungen detailliert aufzuzeigen. In seiner Eingabe vom 11. September 2020 (act. 58) hat der Berufungskläger den Versuch unternommen, Antworten zu liefern. Dies ist ihm jedoch nur teilweise gelungen. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 f.) verletzt und es kommt Art. 164 ZPO zur Anwendung. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen oben in Erwägung 4.5.1.4 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der der Gegenpartei entstehende Nachteil im Rahmen der Gesamtschau zu kompensieren ist, was dazu führen kann, dass die Tatsache, welche mit dem Beweismittel, das nicht eingereicht wurde, bewiesen werden sollte, als wahr anzusehen ist (SCHMID/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 164 ZPO; PETER HIGI, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 164 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 164 ZPO). Zum Verkauf der Liegenschaft Z.: Der Einzelrichter des Obergerichts hat im ersten Verfahren ERZ 15 15 einen Brutto-Gewinn von Fr. 300'000.-- ermittelt (Entscheid vom 5. Dezember 2016 Erwägung 3.6.4 S. 18 f.). Der Berufungskläger hat eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 87'776.-- nachgewiesen (act. 59/50). Aus der Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons LLL. ergeben sich zudem wertvermehrende Investitionen von Fr. 16'847.--, Verkaufskosten von Fr. 44'800.-- sowie Grundbuchgebühren von Fr. 27'255.--. Für die darüber hinausgehenden Auslagen (gemäss act. 58 S. 1 unten: Fr. 138'000.-- für Versicherungen etc. sowie Fr. 41'969.-- für die vorzeitige Auflösung der Hypothek) fehlen dagegen Belege. Diese Positionen können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ergibt sich ein Netto-Gewinn von (Fr. 211'098.-- Grundstückgewinn minus Fr. 87'776.-- Gewinnsteuer =) Fr. 123'322.--. Zum Verbleib des Gewinns hat der Berufungskläger ausgeführt, dieser sei verwendet worden, um laufende Kosten und andere Kosten bei anderen Projekten zu begleichen (act. 58 S. 2 oben). Belege dazu hat der Berufungskläger nicht eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Netto-Gewinn für die Erfüllung der familienrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stand und steht. Zum Verkauf der Liegenschaft AAA.: Der Einzelrichter des Obergerichts hat im ersten Verfahren ERZ 15 15 einen Brutto-Gewinn von Fr. 101'000.-- ermittelt (Entscheid vom 5. Dezember 2016 Erwägung 3.6.4 S. 18 f.). Der Berufungskläger hat eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 15'420.-- nachgewiesen (act. 59/57). Für die darüber Seite 44 hinausgehenden Auslagen (gemäss act. 58 S. 2: Fr. 235'000.-- für Versicherungen etc. sowie ein nicht bezifferter Betrag für die vorzeitige Auflösung der Hypothek) fehlen dagegen Belege. Diese Positionen können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ergibt sich ein Netto- Gewinn von (Fr. 101'000.-- minus Fr. 15'420.-- =) Fr. 85'580.--. Zum Verkauf der Liegenschaft BBB.: Der Einzelrichter des Obergerichts hat im ersten Verfahren ERZ 15 15 einen Brutto-Gewinn von Fr. 250'000.-- ermittelt (Entscheid vom 5. Dezember 2016 Erwägung 3.6.4 S. 18 f.). Aus der vom Berufungskläger eingereichten Berechnung des Kantonalen Steueramtes MMM. ergibt sich zunächst ein gegenüber dem ersten Entscheid des Obergerichts reduzierten Veräusserungserlös von Fr. 1'850'000.-- (act. 59/60; anzufügen ist, dass sich auch aus dem Schreiben des Grundbuchamtes MMM. vom 23. September 2016, act. 59 im Verfahren ERZ 15 15, ein Verkaufspreis von Fr. 1'850'000.-- ergibt. Bei dem im ersten obergerichtlichen Verfahren aufgeführten Verkaufspreis von Fr. 1'950'000.-- muss es sich um einen Verschrieb handeln.). Das Steueramt hat einen steuerbaren Gewinn von Fr. 60'095.-- und eine Steuer von Fr. 12'031.-- ermittelt (act. 59/60). Für die darüber hinausgehenden Auslagen (gemäss act. 58 S. 2: Fr. 32'000.-- für Versicherungen etc. sowie Fr. 11'000.-- für die vorzeitige Auflösung der Hypothek) fehlen dagegen Belege. Die geltend gemachten und belegten Fr. 17'000.-- für die beim Kauf der Liegenschaft anfallende Handänderungsteuer (act. 59/61) sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den von der Steuerverwaltung angerechneten Nebenkosten von Fr. 87'905.-- enthalten. Diese Positionen können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ergibt sich ein Netto-Gewinn von (Fr. 60'095.-- minus Fr. 12'031.-- =) Fr. 48'064.--. Unbestrittenermassen gehörte die Liegenschaft CCC. in E. der W. SA. Es sind keine Gründe ersichtlich, mittels eines Durchgriffes den Gewinn aus dem Verkauf ins vorliegende Verfahren zu ziehen. Die W. SA ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen. Der im Jahre 2013 bei der Veräusserung erzielte Gewinn stand der W. SA zu und nicht dem Berufungskläger. Insgesamt hat der Berufungskläger aus der Veräusserung der drei ihm gehörenden Liegenschaften einen Netto-Gewinn von insgesamt (Fr. 123'322.-- plus Fr. 85'580.-- plus Fr. 48'064.-- =) Fr. 256'966.-- erreicht. Dieser Betrag ist auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen. Dabei ist nicht die mutmassliche Unterhaltsdauer massgebend, wie die Vorinstanz angenommen hat, sondern die mutmassliche Lebensdauer des Berufungsklägers. Denn sein Vermögen dient neben dem Unterhalt der Kinder auch demjenigen des Berufungsklägers, und zwar lebenslänglich, weil der Berufungskläger mangels beruflicher Tätigkeit über keine entsprechende Altersvorsorge verfügt. Ausgehend Seite 45 von einem Zinssatz von 1.5% (als Differenz zwischen einem möglichen Ertrag von 2.5% auf dem Vermögen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 5.5] und einer Geldentwertung von rund 1%) beträgt der Kapitalisierungsfaktor 23.16 (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl. 2018, Tafel M1x S. 115). Daraus folgt ein Jahresbetreffnis von (Fr. 256'966.-- geteilt durch 23.16 =) Fr. 11'095.25. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von Fr. 925.--. 4.5.1.6 Anwartschaften Die Berufungsbeklagten verlangen die Berücksichtigung der Erbanwartschaften des Berufungsklägers (act. 52 S. 4). Es steht unzweifelhaft fest, dass die Eltern des Berufungsklägers vermögend sind. Es ist davon auszugehen, dass A. zumindest einen Teil des elterlichen Vermögens erben wird (Art. 471 Ziffer 1 ZGB). Grundsätzlich sind auch zukünftig anfallende Mittel in der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (HAUSHEER/BRUNNER, a.a.O., Rz. 03.147). Ausgeschlossen ist aber eine Vorfinanzierung (BGE 132 III 593 E. 7). Unter dem Titel „Anwartschaft“ kann deshalb an dieser Stelle nichts berücksichtigt werden. 4.5.1.7 Ergebnis Seitens des Berufungsklägers ist von folgenden monatlichen Einkünften auszugehen: Juni 2011 bis Dezember 2014 (4'691 + 925 =) Fr. 5'616.-- Januar 2015 bis Dezember 2015 (6'491 + 925 =) Fr. 7'416.-- Januar 2016 bis Juli 2016 (6'560 + 925 =) Fr. 7'485.-- August 2016 bis Dezember 2016 (6'560 + 925 + 784 =) Fr. 8'269.-- Januar 2017 bis Dezember 2017 (6'648 + 925 + 784 =) Fr. 8'357.-- Januar 2018 bis September 2018 (0 + 925 + 784 =) Fr. 1'709.-- Oktober 2018 bis Dezember 2019 (0 + 925 =) Fr. 925.-- Ab Januar 2020 (6'650 + 925 =) Fr. 7'575.-- Im Durchschnitt liegt das so errechnete Einkommen des Berufungsklägers leicht über dem von ihm selbst angegebenen Betrag von rund Fr. 5'000.-- (act. 17 S. 3 oben). 4.5.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen Die Vorinstanz ist von Einkünften von C. von Fr. 4'100.-- ausgegangen (Erwägung 2.3.3 S. 21 des angefochtenen Entscheids). Dies ist zu überprüfen, weil der Berufungskläger rügt, die Beigeladene erziele ein viel höheres Einkommen. Seite 46 C. verdiente in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich Fr. 2’120.-- (exkl. Kinderzulagen) pro Monat (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 5. Dezember 2016, Verfahren ERZ 15 15, E. 3.5.4; von C. bestätigt in act. 10 und im Verfahren ERZ 15 15 act. 35 S. 1). Davor, d.h. in den Jahren 2011 und 2012, bezog sie Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung (2011 im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember insgesamt Fr. 6’695.--; 2012 Fr. 17’863.--; Verfahren ER2 12 133: act. 7/7, 7/8, act. 41/1.1) und arbeitete 2012 während 4 Monaten in der DDD. (mit einem Einkommen von insgesamt Fr. 5’161.-- netto für den ganzen Zeitraum; Verfahren ER2 12 133, act. 41/1.2). Für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 ergibt dies (Fr. 6’695.-- + Fr. 17’863.-- + Fr. 5’161.-- = Fr. 29’719.--, geteilt durch 19 =) Fr. 1’560.-- pro Monat. Im Jahr 2016 verdiente sie bei der DDD. und dem EEE. insgesamt rund Fr. 3’850.-- netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen; Verfahren ER2 12 133: act. 147, act. 157/5 und act. 223 S. 5). Für die Jahre 2017 bis 2019 ist von einem Einkommen von rund Fr. 4'500.-- auszugehen (Verfahren ER2 12 133 act. 146 S. 2 und act. 147). Per Ende Januar 2020 hat die Beigeladene ihre Stelle beim FFF. verloren (act. 15). Im Jahr 2019 traten gesundheitliche Probleme auf (act. 116.1). Seit Februar 2020 ist die Beigeladene bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. 116.2). Bis Oktober 2021 bezog sie Krankentaggelder (act. 107 S. 1). Erwerbseinkommen besteht keines mehr. Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden unter dem Niveau der früheren Lohnbezüge liegen. Aus den Firmen GGG. GmbH und HHH. SL hat der Einzelrichter des Obergerichts in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2016 kein Einkommen angerechnet. Es liegen keine Gründe dafür vor, von dieser Beurteilung abzuweichen. Zwar hat der Berufungskläger immer wieder behauptet, C. erziele hohe Einkünfte (von Fr. 16’000.-- bis Fr. 25’000.-- pro Monat) aus den genannten beiden Firmen und aus anderen Quellen (act. 1 S. 11 f.; act. 17 S. 1 ff.; Verfahren ER2 12 133: act. 152A S. 3, act. 221 S. 8, act. 232/1 S. 2). C. hat bestritten, aus der GGG. GmbH und der HHH. SL einen Lohn oder einen Gewinnanteil zu beziehen (act. 10; Verfahren ERZ 15 15 act. 35 S. 1; Verfahren ER2 12 133 act. 156A S. 1). Das Bestehen einer gewerbsmässigen Katzenzucht verneint sie (act. 10). Mit der Firma III. sei zwar über eine Zusammenarbeit verhandelt worden, eine solche sei aber nie zustande gekommen (act. 10). Hinsichtlich der Zuwendungen der Grosseltern von beiden Seiten kann auf die Ausführungen oben in Erwägung 4.5.1.3 verwiesen werden. Auch hier gilt Nichtanrechenbarkeit. Bei der GGG. GmbH ist C. Gesellschafterin mit 50% Stammanteilen (act. 46; vgl. auch Verfahren ER2 12 133 act. 146 S. 4). An der Firma HHH. SL, die Eigentümerin einer Ferienwohnung in Spanien ist (Verfahren ER2 12 133: act. 134/4 ff., act. 156A S. 2; Verfahren ERZ 15 15 act. 35 S. 1), besitzt sie eigenen Angaben zufolge einen Eigenanteil von € 3‘500.-- (Verfahren ER2 12 133: act. 146 S. 4, act. 156A S. 2). Seite 47 Zusammenfassend betrugen die monatlichen Einkünfte von C. für 2011 und 2012 Fr. 1‘560.--, 2013 bis 2015 Fr. 2‘120.--, für 2016 Fr. 3‘850.-- für 2017 bis 2019 rund Fr. 4'500.-- und danach bis heute weniger als Fr. 4'500.--. Unter Hinweis auf die Ausführungen oben in Erwägung 4.5.1.2 liegen auch auf Seiten von C. keine Gründe für die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vor. Für die Zukunft würde nach dem Schulstufenmodell (vgl. dazu etwa BGE 144 III 481; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 7.3.1.2), dem Alter der Beigeladenen von 47 Jahren und dem Umstand, dass B2. bereits mehr als 16 Jahre alt ist (und sich zudem in einem Internat aufhält), grundsätzlich erwartet, dass die Beigeladene ein volles Erwerbspensum übernimmt. Damit könnte sie, wenn sie eine ähnliche Tätigkeit ausüben würde wie beim FFF., einen Netto-Lohn von rund Fr. 7'700.-- pro Monat erzielen (bei einem vollen Pensum hätte der Brutto-Lohn beim FFF. Fr. 109'040.-- pro Jahr betragen, Verfahren ERZ 12 133 act. 147 "Arbeitsvertrag", S. 2). Diesem Einkommen kommt Relevanz zu insbesondere ab der Volljährigkeit von B2. (ab XX. 2023). Sollte sich dannzumal zeigen, dass die Beigeladene über ein geringeres Einkommen verfügt, müsste ein neues Verfahren eingeleitet werden. Weitere Urkunden oder andere Beweise für das behauptete höhere Einkommen hat der Berufungskläger nicht angeboten. Seinen Editionsbegehren (act. 1 S. 13) wurde, soweit sinnvoll und umsetzbar, entsprochen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erhoben werden könnten. Auch auf Seiten der Beigeladenen haben - wie beim Berufungskläger - die Eltern finanzielle Unterstützung geleistet (vgl. die Zugaben in act. 10 S. 1 und act. 107 und deren Anerkennung durch den Berufungskläger in act. 17 S. 3 unten). Sowohl beim Berufungskläger wie bei der Beigeladenen hat dies zu besonderen Verhältnissen geführt, die von aussen nur schwer nachzuvollziehen sind. Etwas verwunderlich ist, dass sowohl der Berufungskläger wie auch die Beigeladenen sich bezüglich der finanziellen Zuwendungen durch die Eltern in vergleichbaren Situationen befinden und trotzdem dem Anderen intransparente Verhältnisse vorwerfen und hinter die Finanzierung des Lebensunterhalts und grösserer Anschaffungen (angefangen bei Motorrädern des Berufungsklägers bis zum Kauf von Liegenschaften durch die Beigeladene) Fragezeichen setzen. Es erscheint plausibel, dass das Lebensmodell, das die Eltern der Berufungsbeklagten während rund 10 Jahren miteinander gelebt haben, von beiden auch nach der Trennung im Wesentlichen oder zumindest teilweise weitergeführt worden ist. Seite 48 4.5.3 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Die Vorinstanz hat den Kindern als Einkünfte lediglich, aber immerhin die Kinderzulagen angerechnet (Erwägung 2.3.3 S. 21 des angefochtenen Entscheids). Es wurde ein Betrag von Fr. 200.-- über den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum angenommen. Das Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) unterscheidet in Art. 3 Abs. 1 Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Erstere werden grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Besucht es danach noch eine obligatorische Schule oder beginnt es eine nachobligatorische Ausbildung, wird die Ausbildungszulage gewährt, und zwar längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Bis Ende März 2020 betrug die Kinderzulage Fr. 200.--, die Ausbildungszulage Fr. 250.-- (Art. 5 FamZG). Beide Zulagen sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden per 1. April 2020 erhöht worden: Die Kinderzulage auf Fr. 230.-- und die Ausbildungszulage auf Fr. 280.-- (Art. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG zum FamZG, bGS 822.41). Im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Somit sind bei der Unterhaltsberechnung folgende Familienzulagen zu berücksichtigen: B1.: Juni 2011 bis Dezember 2017 Fr. 200.-- Kinderzulage Januar 2018 bis Juni 2019 Fr. 250.-- Ausbildungszulage B2.: Juni 2011 bis März 2020 Fr. 200.-- Kinderzulage April 2020 bis September 2021 Fr. 230.-- Kinderzulage ab Oktober 2021 Fr. 280.-- Ausbildungszulage Anspruch auf Familienzulagen besteht für Arbeitnehmerinnen, die in der AHV obligatorisch versichert sind; der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG), d.h. es findet im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit keine Anpassung an das jeweilige Pensum statt. Begründet das Kind Wohnsitz im Ausland, erlischt der Anspruch grundsätzlich, ausser es liege ein zwischenstaatliches Abkommen vor, das den Leistungsexport erlaubt (Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21). Im Verhältnis zur EU bestehen solche Abkommen (BGE 138 V 392). Zu dem vom Berufungskläger (act. 1 S. 16 oben, act. 17 S. 4, Verfahren ER2 12 133 act. 169 S. 5) monierten mehrfachen Bezug von Kindergeldern durch C. ist zu sagen, dass das Kindergeld aus Deutschland den hier nicht interessierenden Zeitraum vor Juni 2011 betroffen hat (vgl. die vom Berufungskläger selbst eingereichten Bankauszüge vom 8. Dezember 2010 und 9. März 2011 in act. 18/4; vgl. auch Verfahren ER2 12 133 act. 134/3). Ein Bezug von Seite 49 Kinderzulagen aus Frankreich wird von der Beigeladenen bestritten. Beweise liegen nicht vor und auf solche wurde vom Berufungskläger auch nicht hingewiesen (vgl. zur Mitwirkungspflicht oben Erwägung 1.9). Der Berufungskläger trägt die Folgen der Beweislosigkeit. B1. hat zugestanden, dass sie von der O. ab August 2019 € 1'220.-- pro Monat erhält (act. 7 S. 4 und act. 8/3). Weitere Einkünfte stellt sie in Abrede (act. 8/5 S. 2). Der beweisbelastete Berufungskläger hat nicht dargelegt, welche Beweise im Rahmen der Untersuchungsmaxime erhoben werden könnten (vgl. zur Mitwirkungspflicht oben Erwägung 1.9). Der Berufungskläger trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Zum vom Berufungskläger geltend gemachten Erwerbseinkommen von B1. in den USA (act. 1 S. 10 Mitte) hat der Berufungskläger keinerlei Beweise eingereicht oder angeboten. B1. war eigenen Angaben zufolge während 3 Wochen in den USA in den Ferien und während dieser Zeit gegen ein kleines Entgelt als Babysitterin tätig (act. 8/5 S. 1 und 2; vgl. auch die Ausführungen der Beigeladenen in act. 115 S. 1 unten). Es wird vom Berufungskläger nicht ansatzweise erklärt, wie seine Tochter während der Schulferien und ohne Green Card in den USA ein Einkommen hätte erzielen können, das hier von Relevanz sein könnte (vgl. zur Mitwirkungspflicht oben Erwägung 1.9). Der Berufungskläger trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 4.5.4 Bedarf des Berufungsklägers Die Vorinstanz ist von einem Grundbedarf seitens des Berufungsklägers von Fr. 1'900.-- ausgegangen (Grundbetrag Konkubinat Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 625.--, Krankenkasse Fr. 260.--, Kommunikation und Versicherung Fr. 165.--, Steuern 0). Anders als der Einzelrichter des Obergerichts im Entscheid ERZ 15 15 vom 5. Dezember 2016 (Erwägung 3.4 S. 13) hat der vorinstanzliche Richter keine Kürzung aufgrund des tieferen Preisniveaus in Spanien vorgenommen. Dies erscheint nicht richtig, hat doch insbesondere der Berufungskläger selbst wiederholt auf den Umstand hingewiesen, dass die Lebenshaltungskosten in Spanien sehr tief seien (etwa ER2 12 133 act. 46 S. 3 und act. 81 S. 6; ERZ 15 15 act. 47 S. 1 f.). Die im ersten obergerichtlichen Entscheid vorgenommene Reduktion um einen Drittel erscheint weiterhin richtig und wird auch von keinem Beteiligten in Frage gestellt. Der Berufungskläger bestreitet in der Berufungsschrift, in einem Konkubinat zu leben (act. 1 S. 8). Im Januar 2013 hatte er ausgeführt, er habe eine Freundin mit einem grossen Haus (ER2 12 133 act. 41/4). Es handelte sich dabei um X. Diese hat am 15. November 2013 unterschriftlich bestätigt, dass der Berufungskläger seit August 2011 bei ihr wohne und sie Seite 50 alleine für Kosten und Logis aufkomme (ER2 12 133 act. 84.3). Etwas mehr als ein Jahr später unterzeichnete sie wiederum eine Bestätigung, dieses Mal mit dem Inhalt, dass der Berufungskläger bei ihr als Untermieter wohne (ER2 12 133 act. 115/12.34). Von August 2016 bis September 2018 stand der Berufungskläger zudem in einem Arbeitsverhältnis mit X. (vgl. oben Erwägung 4.5.1.2). Schliesslich reichte der Berufungskläger eine vom 22. Juli 2020 datierende Bestätigung von X., wonach sie nie mit dem Berufungskläger zusammengelebt habe (act. 59/52). Der inhaltliche Widerspruch dieser "Bestätigung" zu den übrigen vorgenannten Urkunden ist offensichtlich. Auf die "Bestätigung" vom 22. Juli 2020 wird deshalb nicht abgestellt. Es wird weiterhin von einer Wohn-/Lebensgemeinschaft und damit von einem Grundbetrag von Fr. 850.-- ausgegangen. Unter dem Titel "Steuern KKK:" verlangt der Berufungskläger die Anrechnung eines Betrages von Fr. 800.-- beim Bedarf (act. 1 S. 8). Die Vorinstanz hat die Steuern nicht berücksichtigt. Davon ist abzuweichen, weil dem Berufungskläger die Erträge der in der Schweiz gelegenen Liegenschaften als Einkünfte angerechnet werden. Auf diesen Erträgen sind Steuern geschuldet. Der Berufungskläger hat bezüglich der Höhe der Steuern mit der Berufungsschrift lediglich die Steuerveranlagung 2017 eingereicht (act. 2/2). Aus den bereits im Recht liegenden Urkunden ergeben sich zudem folgende Steuerbeträge: 2013 Fr. 10'681.45 p.a. oder Fr. 890.-- p.m. (ERZ 15 15 act. 29/2) 2014 Fr. 5'635.65 p.a. oder Fr. 470.-- p.m. (ERZ 15 15 act. 29/1) 2015 Fr. 9'262.75 p.a. oder Fr. 770.-- p.m. (ER2 12 133 act. 134/1) 2017 Fr. 9'843.50 p.a. oder Fr. 820.-- p.m. (act. 2/2) 2018 Null (act. 59/56) 2019 Null (act. 99/1) Für 2011 und 2012 liegen nur Steuererklärungen ohne Steuerberechnung vor (ER2 12 133 act. 84.10 und act. 84.11). Nimmt man das Jahr 2013 als Referenz (Einkünfte Fr. 64'268.--, aus act. 28 in ERZ 15 15) ergeben sich für ein Einkommen von Fr. 110'611.-- im Jahr 2011 (act. 28 in ERZ 15 15) Steuern von Fr. 18'383.-- (p.a. oder Fr. 1'530.-- p.m.) und für das Einkommen von Fr. 30'874.-- im Jahr 2012 (act. 28 in ERZ 15 15) Steuern von Fr. 5'131.-- (p.a. oder Fr. 430.-- p.m.). Dabei wird die Progression nicht beachtet. Dies erscheint aber vernachlässigbar, da jeweils einer der beiden Beträge über und einer unter dem Referenzwert liegt. Für 2016 hat der Berufungskläger trotz Aufforderung (act. 50 S. 2 lit. c) keine Steuererklärung oder Steuerveranlagung eingereicht (vgl. die Eingabe des Berufungsklägers vom 11. Sep- tember 2020, act. 58 S. 3 "zu lit. c", wo der Berufungskläger anstelle der Steuererklärung 2016 diejenige für 2018 einreicht; in ER2 12 133 act. 134/1 findet sich - entgegen der Ankündigung in act. 133.2 S. 1 - die Steuererklärung 2015). Für die Ermittlung des Liegenschaftenertrags wurde auf den Mittelwert für die Jahre 2015 und 2017 abgestellt (vgl. Seite 51 oben Erwägung 4.5.1.4). Entsprechend soll hier vorgegangen werden: Der Mittelwert der Steuern für 2015 (Fr. 9'262.75) und 2017 (Fr. 9'843.50) beträgt Fr. 9'553.15 p.a. oder Fr. 800.-- p.m. Es wurde oben in Erwägung 4.5.1.4 dargelegt, dass in den Jahren 2020 und folgende bezüglich der Einkünfte aus den Liegenschaften von den Werten für das Jahr 2017 ausgegangen wird. Für 2020 und die folgenden Jahre ist folglich auch auf die entsprechende Steuerbelastung abzustellen. Für den Aufbau einer Altersvorsorge will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 600.-- angerechnet haben (act. 1 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat diese Position nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger hat keinerlei Belege über bezahlte Prämien an eine Einrichtung der Altersvorsorge eingereicht. Es kann deshalb keine Anrechnung erfolgen. Umstritten sind schliesslich die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz hat diese Position nicht berücksichtigt. Im ersten obergerichtlichen Entscheid vom 5. Dezem- ber 2016 sind Fr. 100.-- angerechnet worden (Erwägung 3.4 S. 13). Der Berufungskläger verlangt die Einsetzung von Kosten von Fr. 450.-- (act. 1 S. 8 f.). Er hat nicht nachgewiesen, dass Kosten in dieser Höhe in den vergangenen 11 Jahren tatsächlich entstanden sind. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Kontakte zu den Kindern, wenn auch selten, stattgefunden haben. Für die damit verbundenen Auslagen erscheint der im obergerichtlichen Entscheid vom 5. Dezember 2016 eingesetzte Betrag von Fr. 100.-- als angemessen. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz festgesetzten Positionen unverändert übernom- men (Wohnkosten Fr. 625.--; Krankenkasse 260.--; Versicherungen Fr. 60.--; Kommunikation Fr. 105.--). Zusammenfassend berechnet sich der familienrechtliche Grundbedarf des Berufungsklägers wie folgt: 2011 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- Seite 52 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 1'530.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 2'900.--. 2012 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 430.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 1'800.--. 2013 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 890.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 2'260.--. 2014 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 470.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 1'840.--. Seite 53 2015 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 770.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 2'140.--. 2016 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 800.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 2'170.--. 2017 und ab 2020 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Steuern von Fr. 820.-- und die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 2'190.--. Seite 54 2018 und 2019 Grundbetrag 850.-- Wohnkosten 625.-- Krankenkasse und Arztkosten 260.-- Versicherungen 60.-- Kommunikation 105.-- 1'900.-- 2/3 von Fr. 1'900.-- ergeben Fr. 1'267.--. Dazu kommen die Besuchskosten von Fr. 100.--. Es ergibt sich ein familienrechtlicher Grundbedarf von Fr. 1'370.--. 4.5.5 Bedarf der Berufungsbeklagten Die Vorinstanz setzte den Grundbedarf auf Fr. 935.-- (B1.; Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnanteil Fr. 250.--; Krankenkassenbeiträge Fr. 85.--) bzw. Fr. 925.-- (B2.; Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnanteil Fr. 250.--, Krankenkassenbeiträge Fr. 75.--) fest. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.-- errechnete sie einen Barbedarf von Fr. 735.-- bzw. Fr. 725.--. Der Grundbetrag beläuft sich für ein Kind bis zu 10 Jahren auf Fr. 400.-- und über 10 Jahren auf Fr. 600.-- (Ziffer I/4 der Richtlinien). Ab der Volljährigkeit ist der Grundbetrag auf grund- sätzlich Fr. 1'200.-- zu erhöhen (vgl. Ziffer I./1 der Richtlinien; Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022 E. 2.3.5). Diese Abweichung ist gerechtfertigt, weil dem volljährigen Kind nach der neuen Praxis des Bundesgerichts kein Überschussanteil mehr zugesprochen wird (dazu oben Erwägung 4.2; MAIER/W ALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 893). Der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- gilt aber nur dann, wenn das volljährige Kind einen eigenen Haushalt begründet. Lebt es weiterhin im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist eine Reduktion vorzunehmen. Denn nach Ziffer I/5 der oben erwähnten Richtlinien ist bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft nur der halbe Ehegattengrundbetrag einzusetzen. Ziffer I/5 bezieht sich nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombinierte Wohn- und Lebensgemeinschaften. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/bb.; DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293). Solche können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen. Sollte B2. nach der Volljährigkeit bei der Mutter wohnen, würde ihm deshalb nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- angerechnet. Seite 55 Bei Studenten, die sich bloss eine Wohnung teilen, fehlt das partnerschaftliche Element und damit die für die Gemeinsamkeit vieler Auslagen erforderliche Nähe. Es ist denn auch üblich in Wohngemeinschaften (WG), dass die Kosten für die Lebensmittel und andere Bedarfspositionen einzeln getragen werden. Es wäre deshalb nicht richtig, einem in einer WG lebenden Kind nur den halben Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Es liegt aber auf der Hand, dass zumindest in einigen Bereichen auch durch eine blosse Wohngemeinschaft Verbilligungen entstehen. Es erscheint angezeigt, von einem leicht reduzierten Grundbetrag einer erwachsenen Person auszugehen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'100.--. Auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien sieht für eine alleinstehende erwachsene Person in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen diesen Betrag vor (, besucht am 27. Juni 2022). Anzufügen ist, dass das Kantonsgericht St. Gallen bei einem Ehegatten, der nach der Trennung seine Wohnung mit seinen Eltern teilt, den Grundbetrag ebenfalls leicht auf Fr. 1'100.-- reduziert hat (Entscheid FO.2020.27-EZE2 vom 26. August 2021 E. 3c). Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen sind; bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Der von der Vorinstanz angenommen Wohnkostenanteil von Fr. 250.-- ist nicht kritisiert worden und somit zu übernehmen. Bei B1. betragen die Wohnkosten an ihrem Wohnsitz in Deutschland für die Zeit von Juli 2019 bis Juli 2021 € 450.-- (vgl. den Mietvertrag in act. 8/4) und ab August 2021 € 600.-- (vgl. den Mietvertrag in act. 104/25). Die Krankenkassen-Prämien bezüglich B2. betrugen in den Jahren 2020 und 2021 rund Fr. 85.-- (act. 21/9, 21/10, 103/23 und 103/24), für B1. Fr. 294.-- (act. 23/10, 23/11, 104/23 und 104/24). Für B2. wird ab der Volljährigkeit ein gleich hoher Betrag wie bei B1. berücksichtigt. Für ihr (Fern-) Studium (vgl. die Immatrikulationsbescheinigung in act. 8/2) hat B1. Kosten von Fr. 2'600.-- pro Jahr geltend gemacht (act. 8/4). Umgerechnet auf den Monat sind dies Kosten von rund Fr. 215.--. Dieser Betrag ist angemessen. Bei einem Fernstudium fallen keine Transportkosten an. Soweit sich die von B1. beanspruchten Auslagen für den Transport von Fr. 6'000.-- (act. 8/4) auf die Ausübung des Seite 56 Sports beziehen, sind sie hier nicht zu berücksichtigen (sondern aus einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren). Unter dem Titel "Versicherungen und Kommunikation" lässt B1. einen Betrag von Fr. 100.-- geltend machen (act. 7 S. 5 unten). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2) gehört zum familienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. In den Kantonen St. Gallen (Urteil des Kantonsgerichts FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II./4 g/bb) und Zürich (MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 360 f.) beträgt die Pauschale Fr. 180.-- (jeweils inklusive der Radio- und Fernsehabgabe Serafe), im Kanton Bern Fr. 100.-- (Urteil des Obergerichts ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 21.3, in FamPra 2019 S. 1255). Das hiesige Obergericht hat in seiner schon etwas älteren Rechtsprechung keinen fixen Wert verwendet, sondern die Pauschale am Niveau der finanziellen Verhältnisse ausgerichtet: In bescheidenen Verhältnissen wurden Fr. 100.-- eingesetzt (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 7 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.7), bei mittleren bis guten Verhältnissen Fr. 150.-- (Urteil des Obergerichts O2Z 9 2 vom 24. November 2009 E. 2.3.4.2). In diesen Beträgen war die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) nicht enthalten. Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen und es drängt sich der Wechsel zu einem fixen Wert auf. Der in den Kantonen Zürich und St. Gallen verwendete Wert von Fr. 180.-- ist angemessen, auch weil er die Radio- und Fernsehabgabe umfasst. Aufzuteilen ist er entsprechend der Zürcher Praxis in Fr. 30.-- Versicherungspauschale, Fr. 120.-- Kommunikationskostenpauschale und Fr. 30.-- Gebühren (MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 360 f.). Zu beachten ist, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist. In Deutschland ist diese Gebühr nicht zu bezahlen. Insgesamt kann B1. für Kommunikations- und Versicherungskosten Fr. 150.-- geltend machen. Wie eingangs erwähnt, hat sie nur Fr. 100.-- verlangt. Zwar gilt beim Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime (Vgl. oben Erwägung 1.9). Diese bezieht sich aber nur auf den insgesamt geforderten Unterhaltsbetrag, nicht auf die einzelnen Positionen oder Phasen (DANIEL GLASL, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 58 ZPO). Beim Bedarf der Kinder sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts zudem Steuerbeträge zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020, S. 665; anderer Meinung noch PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 363 oben). Der Steueranteil der Kinder wäre gemäss der vom Bundesgericht im Entscheid BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 festgelegten Methode (proportionale Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Seite 57 Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) festzusetzen. Dies ist nicht möglich, weil die Steuerbelastung der Kindsmutter nicht bekannt ist. Es wird deshalb ein mittlerer Wert von Fr. 100.-- eingesetzt. Nach ihrem Wegzug nach Deutschland werden B1. keine Steuern mehr angerechnet, weil sie dies nicht geltend gemacht hat (vgl. act. 8/4). Die Kosten für den Sport (dazu gehören auch die Kosten für Sportschulen und Sportinternate) sind, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, aus einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren und deshalb beim Barbedarf nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 282; Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 26. Juni 2021 E. 4.1.3, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Bei den Berufungsbeklagten sind in der Vergangenheit unter dem Obertitel "Sport" erhebliche Auslagen entstanden (vgl. bezüglich B2. etwa die mit den act. 103/16 bis 103/22a nachgewiesenen Kosten oder die Kostenzusammenstellung in act. 8/6. Allein die Kosten für das Sportgymnasium in Q. belaufen sich für 3 Jahre auf Fr. 31'844.--. Vgl. für B1. etwa deren Zusammenstellung in act. 8/4). Daran wird sich in naher Zukunft nichts ändern. 4.5.5.1 familienrechtlicher Grundbedarf von B1. Juni 2011 bis Dezember 2011 Grundbetrag 400 Wohnkosten 250 Krankenkasse 75 Steuern 100 familienrechtlicher Grundbedarf 825 Januar 2012 bis Juni 2019 Grundbetrag 600 Wohnkosten 250 Krankenkasse 85 Steuern 100 familienrechtlicher Grundbedarf 1035 Juli 2019 bis Dezember 2019 Grundbetrag 600 Wohnkosten 450 Krankenkasse 85 Steuern 0 familienrechtlicher Grundbedarf 1135 Seite 58 Januar 2020 bis Juli 2021 Grundbetrag 1100 Wohnkosten 450 Krankenkasse 294 Kommunikation, Versicherungen 150 Steuern 0 familienrechtlicher Grundbedarf 1994 ab August 2021 Grundbetrag 1100 Wohnkosten 600 Krankenkasse 294 Kommunikation, Versicherungen 150 Steuern 0 familienrechtlicher Grundbedarf 2144 4.5.5.2 familienrechtlicher Grundbedarf von B2. Juni 2011 bis September 2015 Grundbetrag 400 Wohnkosten 250 Krankenkasse 75 Steuern 100 familienrechtlicher Grundbedarf 825 Oktober 2015 bis September 2023 Grundbetrag 600 Wohnkosten 250 Krankenkasse 85 Steuern 100 familienrechtlicher Grundbedarf 1035 ab Oktober 2023 Grundbetrag 850 Wohnkosten 250 Krankenkasse 294 Kommunikation, Versicherungen 55 Steuern 100 familienrechtlicher Grundbedarf 1549 4.6 Berechnung der Unterhaltsbeiträge Vorbemerkung: Nachfolgend wird für 17 zeitliche Phasen je eine separate Unterhalts- berechnung vorgenommen. Auf den ersten Blick erscheinen so viele Abstufungen als Seite 59 besonders. Es darf aber nicht übersehen werden, dass es vorliegend in erster Linie um eine rückwirkende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen über einen Zeitraum von rund 11 Jahren geht. Dabei sind die effektiven Verhältnisse massgebend und grundsätzlich keine Annahmen zu treffen, wie dies bei der Unterhaltsberechnung für die Zukunft der Fall ist. Es ist deshalb nötig und auch sinnvoll, auf Veränderungen bei den Berechnungs-Positionen mit einer Neuberechnung und damit einer neuen Phase zu reagieren (vgl. demgegenüber für die Festlegung von zukünftigem Unterhalt in einem Eheschutzverfahren: Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 2 ff., in: CAN 1/2022 S. 35 ff). Über eine allfällige Zusammenfassung verschiedener Phasen, die rechnerisch nahe beieinanderliegen (dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4), kann logischerweise erst nach durchgeführter Berechnung entschieden werden. 4.6.1 Phase 1 (1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 5616 200 200 6016 familienrechtlicher Grundbedarf 2900 825 825 4550 Differenz 2716 -625 -625 1466 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 733 367 367 errechneter Unterhaltsanspruch 992 992 Aus dem Vergleich der oben in den Erwägungen 4.5.1 und 4.5.2 ermittelten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zeigt sich, dass die Beigeladene nicht in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der Berufungskläger. Letzterer hat deshalb den Barunterhalt der minderjährigen Kinder alleine zu tragen (vgl. oben Erwägung 4.2 S. 34). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 4.2). Das vom erstinstanzlichen Richter (vgl. Erwägung 2.3.3 S. 22 des angefochtenen Entscheids) erwähnte "angemessene Verhältnis" zwischen Grundbedarf und Höhe des Überschussanteiles ist gewahrt. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 990.-- für jedes Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 60 4.6.2 Phase 2 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 5616 200 200 6016 familienrechtlicher Grundbedarf 1800 1035 825 3660 Differenz 3816 -835 -625 2356 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 1178 589 589 errechneter Unterhaltsanspruch 1424 1214 Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'420.-- für B1. und von Fr. 1'210.-- für B2. 4.6.3 Phase 3 (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 5616 200 200 6016 familienrechtlicher Grundbedarf 2260 1035 825 4120 Differenz 3356 -835 -625 1896 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 948 474 474 errechneter Unterhaltsanspruch 1309 1099 Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'310.-- für B1. und von Fr. 1'100.-- für B2. 4.6.4 Phase 4 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 5616 200 200 6016 familienrechtlicher Grundbedarf 1840 1035 825 3700 Differenz 3776 -835 -625 2316 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 1158 579 579 errechneter Unterhaltsanspruch 1414 1204 Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'410.-- für B1. und von Fr. 1'200.-- für B2. 4.6.5 Phase 5 (1. Januar 2015 bis 30. September 2015) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 7416 200 200 7816 familienrechtlicher Grundbedarf 2140 1035 825 4000 Differenz 5276 -835 -625 3816 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 1908 954 954 errechneter Unterhaltsanspruch 1789 1579 Seite 61 Der vorinstanzliche Richter hat darauf hingewiesen (vgl. Erwägung 2.3.3 S. 22 des angefochtenen Entscheids), zwischen dem Grundbedarf und der Höhe des Überschussanteiles müsse ein "angemessenes Verhältnis" bestehen. Er folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden kann (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Massstab kann dabei die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung bilden (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'500.-- (pro Kind) begrenzt. Bei einem Einkommen des Vaters von knapp Fr. 8'000.-- erscheint dieser Betrag als angemessen. Begründete Einwände gegen die Begrenzung sind nicht erhoben worden. Insbesondere haben die Berufungsbeklagten den Entscheid der Vorinstanz nicht selbständig mit Berufung angefochten und damit den Betrag von Fr. 1'500.-- akzeptiert. Dies ist trotz Geltung der Offizialmaxime nicht bedeutungslos. Bei der Begrenzung der Überschussanteile und damit der Unterhaltsbeiträge wird nicht übersehen, dass mit diesen Unterhaltsbeiträgen die hohen Kosten unter dem Titel "Sport" (vgl. dazu oben Erwägung 4.5.5 am Schluss) nicht gedeckt werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1) soll zwar von Bedarf des Kindes ausgegangen werden; dieser soll aber der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Vorliegend stehen Sport-Kosten für die beiden Kindern von zeitweise mehreren tausend Franken pro Monat zur Diskussion. Beträge in dieser Dimension stehen mit den ausgewiesenen Einkünften des Berufungsklägers in keinem Verhältnis. Dass auch der Berufungskläger und dessen Vater im Sport grosse Erfolge feiern konnten, muss hier unbeachtlich bleiben. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Grosseltern der Berufungsbeklagten von allen Beteiligten als sehr vermögend bezeichnet werden (vgl. dazu oben die Ausführungen unter dem Titel "Anwartschaften" in Erwägung 4.5.1.6). Es ergeben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- für jedes Kind. 4.6.6 Phase 6 (1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 7416 200 200 7816 familienrechtlicher Grundbedarf 2140 1035 1035 4210 Differenz 5276 -835 -835 3606 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 1803 902 902 errechneter Unterhaltsanspruch 1737 1737 Seite 62 Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 1'500.-- für jedes Kind zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. 4.6.7 Phase 7 (1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 7485 200 200 7885 familienrechtlicher Grundbedarf 2170 1035 1035 4240 Differenz 5315 -835 -835 3645 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 1823 911 911 errechneter Unterhaltsanspruch 1746 1746 Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 1'500.-- für jedes Kind zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. 4.6.8 Phase 8 (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 8269 200 200 8669 familienrechtlicher Grundbedarf 2170 1035 1035 4240 Differenz 6099 -835 -835 4429 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 2215 1107 1107 errechneter Unterhaltsanspruch 1942 1942 Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 1'500.-- für jedes Kind zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. 4.6.9 Phase 9 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 8357 200 200 8757 familienrechtlicher Grundbedarf 2190 1035 1035 4260 Differenz 6167 -835 -835 4497 Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 2249 1124 1124 errechneter Unterhaltsanspruch 1959 1959 Die Unterhaltsbeiträge sind auf Fr. 1'500.-- für jedes Kind zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. Seite 63 4.6.10 Phase 10 (1. Januar 2018 bis 30. September 2018) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 1709 250 200 2159 familienrechtl. Grundbedarf 1370 1035 1035 3440 Differenz 339 -785 -835 -1281 Verteilung Überschuss Vater 0 0.5 0.5 Überschussanteil 0 170 170 Unterhaltsanspruch 170 170 Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 1709 250 200 2159 betreibungsrechtl. Ex.minimum 1157 935 935 3027 Differenz 552 -685 -735 -868 Aufteilung freie Quote Vater 0 0.5 0.5 Anteil freie Quote 0 276 276 Unterhaltsanspruch 276 276 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters beträgt (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 625.--, Krankenkasse und Arztkosten Fr. 260.--, total Fr. 1'736.--, davon 2/3 =) Fr. 1'157.--. Das Einkommen des Vaters liegt lediglich Fr. 552.-- darüber. Diese freie Quote (Differenz zwischen Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum) ist auf die beiden Kinder aufzuteilen; es resultiert ein Betrag von je Fr. 276.--. Damit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Kinder (je: Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnkosten Fr. 250.--, Krankenkasse und Arztkosten Fr. 85.--, total Fr. 935.--; abzüglich Fr. 250.-- Ausbildungszulage bei B1. und Fr. 200.-- Kinderzulage bei B2.) nicht gedeckt. Mithin hat der Vater die gesamte freie Quote an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Nach dem Grundsatz der Periodenidentität der Unterhaltsverpflichtung (BGE 145 III 169 E. 3.6 S. 174; Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4) ist eine Vor- oder Nachfinanzierung nicht zulässig. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 280.-- für jedes Kind. 4.6.11 Phase 11 (1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 925 250 200 1375 familienrechtl. Grundbedarf 1370 1035 1035 3440 Differenz -445 -785 -835 -2065 Seite 64 Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 925 250 200 1375 betreibungsrechtl. Ex.minimum 1157 935 935 3027 Differenz -232 -685 -735 -1652 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters beträgt (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 625.--, Krankenkasse und Arztkosten Fr. 260.--, total Fr. 1'736.--, davon 2/3 =) Fr. 1'157.--. Es ist bei Einkünften von Fr. 925.-- nicht gedeckt. Raum für einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder besteht nicht (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.). 4.6.12 Phase 12 (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 925 1200 200 2325 familienrechtl. Grundbedarf 1370 1135 1035 3540 Differenz -445 65 -835 -1215 Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 925 1200 200 2325 betreibungsrechtl. Ex.minimum 1157 1135 935 3227 Differenz -232 65 -735 -902 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters beträgt (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 625.--, Krankenkasse und Arztkosten Fr. 260.--, total Fr. 1'736.--, davon 2/3 =) Fr. 1'157.--, dasjenige der Tochter (Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnen Fr. 450.--, Krankenkasse Fr. 85.--) Fr. 1'135.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters ist bei Einkünften von Fr. 925.-- nicht gedeckt. Raum für einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder besteht nicht. 4.6.13 Phase 13 (ab Januar 2020, nur B1.) Der Unterhalt für B1. bemisst sich in dieser Phase nach deutschem Recht (vgl. oben Erwägung 1.3). Für ein in einem eigenen Haushalt lebendes volljähriges Kind beträgt der Gesamtunterhaltsbedarf € 860.-- (ALEXANDER SCHWONBERG, a.a.O., Rz. 669). Eine Anpassung des Bedarfs nach oben (vgl. den entsprechenden Hinweis der Berufungsbeklagten in act. 52 S. 2 oben) ist bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern grundsätzlich möglich; als Eckwerte werden aber Beträge von € 1'000.-- bis 1'100.-- genannt (derselbe, a.a.O., Rz. 675). Diese Beträge oder auch der Pauschalbedarf werden vom Einkommen von B1., das in vollem Umfang (von € 1'200.--) anzurechnen ist (derselbe, Seite 65 a.a.O., Rz. 735), gedeckt. Der Berufungskläger schuldet somit auch ab 1. Januar 2020 keinen Unterhalt mehr für B1. 4.6.14 Phase 14 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020, nur B2.) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 7575 200 7775 familienrechtlicher Grundbedarf 2190 1035 3225 Differenz 5385 -835 4550 Überschussverteilung 0.6666 0.3333 Überschussanteil 3033 1517 errechneter Unterhaltsanspruch 2352 Der Unterhaltsbeitrag ist auf Fr. 1'500.-- zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. 4.6.15 Phase 15 (1. April 2020 bis 30. September 2021, nur B2.) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 7575 230 7805 familienrechtlicher Grundbedarf 2190 1035 3225 Differenz 5385 -805 4580 Überschussverteilung 0.6666 0.3333 Überschussanteil 3053 1527 errechneter Unterhaltsanspruch 2332 Der Unterhaltsbeitrag ist auf Fr. 1'500.-- zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. 4.6.16 Phase 16 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2023, nur B2.) Vater Tochter Sohn Insgesamt Einkommen 7575 280 7855 familienrechtlicher Grundbedarf 2190 1035 3225 Differenz 5385 -755 4630 Überschussverteilung 0.6666 0.3333 Überschussanteil 3086 1543 errechneter Unterhaltsanspruch 2298 Der Unterhaltsbeitrag ist auf Fr. 1'500.-- zu begrenzen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 4.6.5 verwiesen werden. Seite 66 4.6.17 Phase 17 (ab 1. Oktober 2023, nur B2.) Einem familienrechtlichen Grundbedarf von B2. von Fr. 1'549.-- (vgl. oben Erwägung 4.5.5.2) steht ein Einkommen von Fr. 280.-- gegenüber. Es resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'269.--. Dieser Bedarf ist von den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Beim Berufungskläger wird von einem Einkommen von Fr. 7'575.-- ausgegangen (vgl. oben Erwägung 4.5.1.7), bei der Beigeladenen von rund Fr. 7'700.-- (vgl. oben Erwägung 4.5.2). Diese Verhältnisse rechtfertigen gleich grosse Anteile der Eltern am Barbedarf. Mithin hat der Berufungskläger Fr. 630.-- an den Unterhalt von B2. zu bezahlen. 4.7 Kein Unterhalt wegen Verweigerung der Kontakte? Die Frage, ob dem Berufungskläger angesichts fehlender Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter in persönlicher Hinsicht zugemutet werden kann, der Berufungsbeklagten Unterhalt zu bezahlen, stellt sich nach schweizerischem Recht nur beim volljährigen Kind. Denn die Zumutbarkeit als Voraussetzung für eine Unterhaltsverpflichtung wird nur in Art. 277 Abs. 2 ZGB und damit im Zusammenhang mit dem Volljährigenunterhalt genannt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376 mit Hinweisen). Auch im deutschen Recht kann die Kontaktverweigerung zur Reduktion oder gar zur Verwirkung eines Unterhaltsbeitrages führen (ALEXANDER SCHWONBERG, a.a.O., Rz. 1010 ff., insbesondere Rz. 1018). Es wurde oben (vgl. Erwägung 4.6.13) gezeigt, dass B1. nach dem anwendbaren deutschen Recht ab Volljährigkeit keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag ihres Vaters hat. Mithin muss die Frage der Verwirkung nicht geprüft werden. Auf die entsprechenden Ausführungen, insbesondere des Berufungsklägers (act. 98 S. 4, act. 112 S. 4 und act. 121 S. 2 f.), muss deshalb nicht eingegangen werden. 4.8 Verjährung der Unterhaltsbeiträge? Der Berufungskläger beruft sich auf Verjährung (act. 1 S. 5). Er kann damit nicht gehört wer- den, weil nach Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR die Verjährung für Forderungen von Kindern gegen die Eltern erst nach der Volljährigkeit zu laufen beginnt. Im Übrigen ist auf Art. 138 Abs. 1 OR hinzuweisen. 4.9 Indexierung der Unterhaltsbeiträge Hinsichtlich der Indexierung der Unterhaltsbeiträge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.3.6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Seite 67 4.10 Gläubiger der Unterhaltsforderung Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind min- derjährig ist, durch Leistung an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). An die Unterhaltszahlungen werden die zwei Zahlungen des Vaters von Fr. 997.65 per 29. Oktober 2012 und von Fr. 1'000.-- per 21. Dezember 2012 je zu 50% den beiden Kindern angerechnet. 5. Prozesskosten 5.1 Verteilung Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 107 ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 107 ZPO; im gleichen Sinne RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 107 ZPO; anderer Meinung wohl MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, 2014, N. 2 zu Art. 107 ZPO). Von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen soll etwa in Prozessen um die Obhut, die elterliche Sorge oder das Besuchsrecht abgewichen werden, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (SCHMID/JENT- SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 107 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann zudem eine grosse Diskrepanz in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Anwendung von Art. 107 ZPO führen (dieselben, a.a.O., N. 4b zu Art. 107 ZPO). Nach der überzeugend begründeten Meinung von SAMUEL ZOGG (a.a.O., S. 33) kommt auch die Mutter als Kostenträgerin in Frage. Seite 68 In beiden Instanzen drängt sich die Anwendung von Art. 107 ZPO auf, weil in materieller Hinsicht auch über die elterliche Sorge und Obhut zu entscheiden war. Zudem sind beide Elternteile in ähnlichen finanziellen Verhältnissen. Hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut erscheint die Halbierung der auf diesen Streitpunkt entfallenden Kosten als angemessen, weil beide Elternteile Gründe für die Vertretung ihres Standpunktes hatten. Dies zeigt sich auch im Ergebnis, indem der Berufungskläger bei der Regelung der Sorge durchdringt, hingegen bei den Kontakten mit seinen Anträgen unterliegt. Beim Unterhalt ist zu beachten, dass Rechtsverfolgungskosten Teil des materiellen Unterhaltsanspruches des Kindes sind (SAMUEL ZOGG, a.a.O., S. 31, mit weiteren Hinweisen). Die entsprechenden Kosten sind somit nach Massgabe des materiellen Rechts, also insbesondere der Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile der Eltern, zwischen den Eltern zu verteilen (derselbe, a.a.O., S. 31 f.). Davon ist abzuweichen, wenn eine Partei in schlechten Treuen prozessiert oder unnötige Kosten generiert (derselbe, a.a.O., S. 32). Es wurde oben dargelegt (in Erwägung 4.6.1), dass der Berufungskläger alleine für den Barunterhalt aufzukommen hat. Daran ist auch an dieser Stelle mit Blick auf die Prozesskosten festzuhalten. Damit wird die materielle Rechtslage bei der prozessualen Kostenverlegung berücksichtigt. Zur Begründung dieses Vorgehens kann auf die überzeugenden Ausführungen von SAMUEL ZOGG (a.a.O., S. 32) verwiesen werden. Zu den relevanten Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten, weil das Mandat von RA BB. auf die Regelung des Unterhalts beschränkt war. Die Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Streitpunkt "Sorge/Obhut" und zu 3/4 dem Streitpunkt "Unterhalt" zugewiesen. Mithin haben der Berufungskläger 7/8 und die Beigeladene 1/8 der Gerichtskosten zu tragen. Die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten ist alleine vom Berufungskläger zu übernehmen. 5.2 Entscheidgebühr Gestützt auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid und für den Entscheid im Verfahren ERZ 19 30 auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 5.3 Parteientschädigung Zu ersetzen hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten die Kosten des Anwalts (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung Seite 69 mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Die Kostennoten von RA BB. vom 23. Juni 2021 (act. 93) und 30. Juni 2022 (act. 128) erweisen sich als tarifkonform. Von der geltend gemachten Entschädigung von (Fr. 6'720.50 plus Fr. 3'696.25 =) Fr. 10'416.75 betreffen (3.33 Std. [aus act. 128 S. 4] à Fr. 200.-- = Fr. 666.--, plus 4% Auslagenpauschale, plus 7.7% MSWST) Fr. 745.95 das Verfahren ERZ 19 26 und sind dort zu verlegen. Mithin hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von (Fr. 10'416.75 minus Fr. 745.95 =) Fr. 9'670.80 zu bezahlen. Weil diese Entschädigung angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Berufungsklägers mit verhältnismässigem Aufwand nicht erhältlich ist (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 657), ist RA BB. für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der auf den 1. Januar 2019 erfol- gten Angleichung der Honoraransätze in Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AT reduziert sich der vom Staat zu ersetzende Betrag nicht und beträgt somit ebenfalls Fr. 9'670.80. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatskasse bereits eine Teilzahlung von Fr. 6'720.50 gelei- stet hat (act. 96). Mit der Zahlung geht der Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Seite 70 Dispositiv Demgemäss erkennt der Einzelrichter des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung: 1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 ist in den Dispositiv-Ziffern 6 (Gerichtskosten) und 7 (Vertretungs- und Umtriebskosten, Entschä- digungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) mangels Berufung in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar. 2. Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 2a (zu B1.) und 2b (zu B1.) des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Auf die Anträge 3 (hinsichtlich der Betreuungsregelung) und 4 (Vollstreckung des Besuchs- rechts) des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 4. Die Dispositiv-Ziffern 2a (zu B2.), 2d und 4 des Entscheids des Einzelrichters des Kan- tonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 werden bestätigt. 5. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2b (zu B2.), 2c, 3 und 5 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 werden aufgehoben. 6. Die elterliche Sorge über B2., geboren am XX.XX.2005, wird C. und A. gemeinsam zugewiesen. 7. Von einer Regelung der Kontakte zwischen B2. und seinem Vater wird abgesehen. 8. A. wird verpflichtet, C. an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen: B1. 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.-- 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 1'420.-- 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 1'310.-- 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'410.-- 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'500.-- 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 280.-- B2. 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.-- 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 1'210.-- 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 1'100.-- 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'200.-- 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'500.-- 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 280.-- 1. Januar 2020 bis 30. September 2023 Fr. 1'500.-- Seite 71 An diese Unterhaltszahlungen werden die zwei Zahlungen des Vaters von Fr. 997.65 per 29. Oktober 2012 und von Fr. 1'000.-- per 21. Dezember 2012 je zu 50% den beiden Kindern angerechnet. 9. A. wird verpflichtet, B2. an dessen Unterhalt ab 1. Oktober 2023 monatlich und monatlich im Voraus Fr. 630.--, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zu bezahlen. 10. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 8 und 9 basieren a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Stati- stik, Stand Mai 2022, von 104,0 Punkten (Dezember 2020 = 100,0 Punkte). Sie wer- den auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen Novem- ber angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand = beitrag ursprünglicher Indexstand Soweit der Berufungskläger nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b. auf folgenden Nettoeinkünften der Beteiligten (Erwerbseinkommen, Vermögens- erträge und Familienzulagen): Vater: Juni 2011 bis Dezember 2014 Fr. 5'616.-- Januar 2015 bis Dezember 2015 Fr. 7'416.-- Januar 2016 bis Juli 2016 Fr. 7'485.-- August 2016 bis Dezember 2016 Fr. 8'269.-- Januar 2017 bis Dezember 2017 Fr. 8'357.-- Januar 2018 bis September 2018 Fr. 1'709.-- Oktober 2018 bis Dezember 2019 Fr. 925.-- ab Januar 2020 Fr. 7'575.-- Mutter: Januar 2011 bis Dezember 2012 Fr. 1‘560.-- Januar 2013 bis Dezember 2015 Fr. 2‘120.-- Januar 2016 bis Dezember 2016 Fr. 3‘850.-- Januar 2017 bis Dezember 2019 Fr. 4'500.-- Januar 2019 bis September 2023 weniger als Fr. 4'500.-- ab Oktober 2023 Fr. 7'700.-- B1.: Juni 2011 bis Dezember 2017 Fr. 200.-- Januar 2018 bis Juni 2019 Fr. 250.-- B2.: Juni 2011 bis März 2020 Fr. 200.-- April 2020 bis September 2021 Fr. 230.-- ab Oktober 2021 Fr. 280.-- 11. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- werden zu 7/8 dem Beru- fungskläger und zu 1/8 der Beigeladenen auferlegt. Der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.-- wird auf seinen Kostenanteil angerechnet. Seite 72 12. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 9'670.80 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Nichteinbringlichkeit dieser Entschädigung wird RA BB. für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten mit Fr. 9'670.80 aus der Staatskasse entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatskasse bereits eine Teilzahlung von Fr. 6'720.50 geleistet hat. Mit der Zahlung geht der Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 14. Zustellung am 13. Juli 2022 an: - RA AA., mit GU - RA BB., mit GU - C., L., mit GU - Kantonsgericht (ER2 12 133), mit interner Post - Gerichtskasse (im Dispositiv), nach Rechtskraft, interne Post Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler Seite 73