Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3790 stellt. Nach dieser Tabelle beträgt der Weg von Walzenhausen nach Trogen und zurück 36 Kilometer. Bei einem Kilometeransatz von 70 Rappen (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif [bGS 145.53] analog bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. a REIS analog) ergibt sich eine Wegentschädigung von Fr. 25.20. A. ist im Ruhestand. Durch den Gerichtstermin hat er keinen Verdienstausfall erlitten, der zu ersetzen wäre.