Deren Rahmen beträgt Fr. 20.-- bis Fr. 100.--; § 3 Abs. 1 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen, LS 211.12). b) A. ist mit dem Auto nach Trogen gefahren. Für die Bestimmung der Distanz wird auch in Gerichtsverfahren praxisgemäss auf die Distanztabelle im Anhang des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS, bGS 142.211.1; davor findet sich eine gleichlautende Tabelle schon im Sportelntarif für Behörden und Beamte vom 9. November 1981, bGS 142.251) abge-