Die Kantone können zur Entschädigung generell-abstrakte Regelungen erlassen (ZENO SCHÖNMANN, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 161 ZPO). Im kantonalen Recht legt Art. 35 Abs. 1 Gebührenordnung (GO, bGS 233.3) einzig fest, dass Zeugen angemessen zu entschädigen sind, wobei ihr allfälliger Verdienstausfall und ihre Barauslagen zu berücksichtigen sind. Einen Tarif hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden bisher nicht erlassen.