Zusammenfassend kann Art. 198 lit. bbis ZPO keine Anwendung finden. Die Vorinstanz wird demnach in der Hauptsache auf die Klage nicht eintreten können. Dies führt dazu, dass bei Interesse einer Partei an einer gerichtlichen Regelung ein erneuter Schlichtungsversuch unternommen werden muss. Auch wenn ein solcher Versuch angesichts der dokumentierten Unversöhnlichkeit der Parteien nicht sehr erfolgversprechend ist, kann von ihm nicht abgesehen werden. Diese Situation ist vergleichbar mit jener nach Ablauf der Gültigkeit einer Klagebewilligung (Art.