Zum anderen war die Tätigkeit des Beistandes im August 2017 nicht darauf gerichtet, in einem Hauptpunkt (Unterhalt, Obhut) eine Lösung zu finden. Somit ist festzustellen, dass die KESB Glarus im Zeitraum ab 7. Mai 2017 keine vermittelnde Tätigkeiten mehr ausgeübt hat. Allein die Hängigkeit eines Verfahrens vor der KESB kann für die Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO nicht genügen. Denn von einer unerwünschten Doppelspurigkeit kann nur dann die Rede sein, wenn das Verfahren vor der KESB Ähnlichkeiten zum Schlichtungsverfahren gemäss ZPO (Art. 202 ff.) aufweist. Wenn die KESB an die Stelle der Schlichtungsbehörde treten soll, muss sie zumindest ansatzweise deren Aufgaben, wie sie in Art.