Der Entscheid des Kantonsgerichts Glarus wurde dem Vertreter des Berufungsbeklagten am 5. Oktober 2017 ausgehändigt. Die Monatsfrist lief damit in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bis am 5. November 2017. Bei diesem Tag handelte es sich um einen Sonntag, weshalb die Frist nach Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 6. November 2017 endete. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Fristbeginn auf den der Aushändigung folgenden Tag angesetzt wird (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Erst am Folgetag und damit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO verspätet hat der Berufungsbeklagte seine Klage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden neu eingereicht. Art. 63 Abs. 1 ZPO kann deshalb keine Anwendung finden.